Informationen über diesen Tarifvertrag
TV Förderungswerk, Bäckerhandwerk, alte Bundesländer, 20.02.1970, i.d.F. vom 30.08.1996 (AVE-Anfang: 18.09.1996; AVE-Ende: 31.12.2002)
Nummer: 13501.026
Klassifizierung: TV Förderungswerk
Fachbereich: Bäckerhandwerk
Tarifgebiet: alte Bundesländer
Geltungsbereich: alle Arbeitnehmer
Datum: 20. Februar 1970
Vorgänger: 13501.019
Nachfolger: 13501.030
AVE
AVE Anfang 18. September 1996
AVE Ende 31. Dezember 2002
Fundstelle: Bundesanzeiger Nummer 7 vom 11. Januar 1997
Bemerkung
- Die Bekanntmachungen im Bundesanzeiger sind lediglich auszugsweise wiedergegeben. Die Auszüge enthalten die maßgebenden Regelungen und Daten der Allgemeinverbindlicherklärung des jeweiligen Tarifvertrages bzw. des vorliegenden Antrages auf Allgemeinverbindlicherklärung.
- Verwendet wurden die Originaltexte der Tarifverträge, die im öffentlichen Tarifregister (§ 6 TVG) enthalten sind. Redaktionelle Änderungen sind nicht vorgenommen worden. Soweit Schreibfehler vorkommen, stammen diese aus den Originaltexten.
Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifvertragswerken für das Bäckerhandwerk
vom 20. Dezember 1996
I.
Auf Grund des § 5 des Tarifvertragsgesetzes werden im Einvernehmen mit dem Tarifausschuß die nachfolgend bezeichneten Tarifvertragswerke, nämlich
b) |
den Tarifvertrag über die Errichtung eines Förderungswerkes für die Beschäftigten vom 20. Februar 1970 in der Fassung der Änderungstarifverträge vom 24. Juni 1977, 24. September 1979, 4. Dezember 1984, 8. Dezember 1988, 9. Februar 1996 und 30. August 1996 |
für das Bäckerhandwerk
mit Wirkung vom 18. September 1996 für allgemeinverbindlich erklärt.
Unterzeichnet:
Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung
Tarifvertrag über die Errichtung eines "Förderungswerkes für die Beschäftigten im Bäckerhandwerk"
vom 20. Februar 1970
i.d.F. vom 30. August 1996
Zwischen der
Gewerkschaft Nahrung-Genuss-Gaststätten, Hauptverwaltung Hamburg
einerseits
und dem
Zentralverband des Deutschen Bäckerhandwerks e.V.
andererseits,
wird folgender Vertrag geschlossen:
§ 1 Geltungsbereich
a) |
räumlich: Für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland im Geltungsbereich des Grundgesetzes vor dem 3.10.1990. |
b) |
fachlich: Für die Betriebe, die das Bäckerhandwerk ausüben. Dabei handelt es sich um solche Betriebe, die überwiegend Brot, Brötchen, sonstiges Kleingebäck und Feine Backwaren aus Blätter-, Mürbe- und Hefeteig herstellen und/oder vertreiben. Dazu zählen ferner solche Betriebe, die in Verbindung mit den in Satz 2 bezeichneten überwiegenden Tätigkeiten auch Torten und Desserts herstellen und/oder vertreiben. |
c) |
persönlich: Für alle Arbeitnehmer der unter b) genannten Betriebe. |
§ 2 Gemeinsame Einrichtung
Die Tarifvertragsparteien gründen eine gemeinsame Einrichtung gemäß § 4 Abs. 2 TVG mit dem Namen "Förderungswerk für die Beschäftigten im Bäckerhandwerk". Die Rechtsfähigkeit dieser Einrichtung und ihre Anerkennung als gemeinnützig wird angestrebt. Im folgenden wird die Einrichtung "Förderungswerk" genannt.
§ 3 Zweck des Förderungswerkes
Zweck des "Förderungswerkes" ist es, ohne Begründung eines Rechtsanspruches, aus den ihm nach § 4 zufließenden Mitteln, Beihilfezahlungen und der Bildung dienende sowie erholungsfördende Maßnahmen zu bestreiten, insbesondere:
a) |
Beihilfen an Einrichtungen zur beruflichen und staatsbürgerlichen Bildung, |
b) |
Beihilfen bei Heil- und Erholungsmaßnahmen an die Arbeitnehmer des Bäckerhandwerks |
zu zahlen.
Über die Förderung von Bildungseinrichtungen, die Unterstützung einzelner Bildungsmaßnahmen sowie die Gewährung von Beihilfen entscheidet die gemeinsame Einrichtung im Rahmen der vorhandenen Mittel nach Maßgabe der Satzung.
§ 4 Aufbringung der Mittel
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, in jedem Kalenderjahr 1,0‰ der Lohnsumme des Vorjahres, die von den dem Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften angeschlossenen Berufsgenossenschaften der Beitragsberechnung zugrunde gelegt wird, an das "Förderungswerk" zu zahlen.
Schuldner ist der einzelne Arbeitgeber. Das "Förderungswerk" erwirbt das Recht, diese Beiträge unmittelbar von dem einzelnen Arbeitgeber zu fordern. Die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Zahlung der vollen Jahresbeiträge beginnt nach Erteilung der Allgemeinverbindlicherklärung dieses Tarifvertrages.
Der Einzug der Beiträge wird in einem besonderen Verfahrenstarifvertrag geregelt; der Beitrag ist spätestens bis zum 30. Juni eines jeden Jahres zu zahlen.
§ 5 Leistungsbedingungen
(1) Das "Förderungswerk" unterstützt Einrichtungen zur beruflichen und staatsbürgerlichen Bildung.
(2) Außerdem gewährt es Beihilfen bei Heil- und Erholungsmaßnahmen, außer an mithelfende Familienangehörige und Teilzeitbeschäftigte, deren Arbeitszeit nicht mehr als 20 Stunden in der Woche beträgt.
(3) Ansprüche aus diesem Tarifvertrag können weder verpfändet noch abgetreten werden.
§ 6 Kosten
Das "Förderungswerk" trägt die Gründungskosten und die jeweils bei ihm anfallenden Verwaltungskosten.
§ 7 Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand für Ansprüche des "Förderungswerkes" gegen Arbeitgeber und Arbeitnehmer sowie für Ansprüche der Arbeitgeber und Arbeitnehmer gegen das "Förderungswerk" ist der Sitz der Einrichtung.
§ 8 Durchführung des Vertrages und Schiedsgericht
Die Tarifvertragsparteien verpflichten sich, gegenseitig die für die verfahrensmäßige Durchführung dieses Vertrages notwendige Hilfe und Unterstützun...