Informationen über diesen Tarifvertrag
TV vermögenswirksame Leistungen, Dachdeckerhandwerk, Bundesrepublik, 10.07.1991 i.d.F. vom 26.06.2001 (AVE-Anfang: 01.08.2001)
Nummer: 14211.259
Klassifizierung: TV vermögensw. Leistungen
Fachbereich: Dachdeckerhandwerk
Tarifgebiet: Bundesrepublik
Geltungsbereich: Arbeiter, Angestellte, Auszubildende
Datum: 10. Juli 1991
Vorgänger: 14211.137
AVE
AVE Anfang 01. August 2001
Fundstelle: Bundesanzeiger Nummer 17 vom 25. Januar 2002
Bemerkung
- Die Bekanntmachungen im Bundesanzeiger sind lediglich auszugsweise wiedergegeben. Die Auszüge enthalten die maßgebenden Regelungen und Daten der Allgemeinverbindlicherklärung des jeweiligen Tarifvertrages bzw. des vorliegenden Antrages auf Allgemeinverbindlicherklärung.
- Verwendet wurden die Originaltexte der Tarifverträge, die im öffentlichen Tarifregister (§ 6 TVG) enthalten sind. Redaktionelle Änderungen sind nicht vorgenommen worden. Soweit Schreibfehler vorkommen, stammen diese aus den Originaltexten.
Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifvertragswerken für das Dachdeckerhandwerk
vom 11. Januar 2002
Auf Grund des § 5 des Tarifvertragsgesetzes werden im Einvernehmen mit dem Tarifausschuss die nachfolgend bezeichneten Tarifvertragswerke, nämlich
a) |
der Tarifvertrag über die Gewährung vermögenswirksamer Leistungen vom 10. Juli 1991 in der Fassung des Änderungstarifvertrages vom 26. Juni 2001 |
für das Dachdeckerhandwerk in der Bundesrepublik Deutschland
mit Wirkung zu Buchstabe a: vom 1. August 2001, jedoch für § 1 Nr. 3 des Tarifvertragswerkes vom 17. August 2001
mit der weiter unten stehenden Einschränkung für allgemeinverbindlich erklärt.
Die Allgemeinverbindlicherklärung wird wie folgt eingeschränkt:
Soweit Bestimmungen der Tarifvertragswerke auf Bestimmungen anderer Tarifverträge verwiesen, erfasst die Allgemeinverbindlicherklärung die verweisenden Bestimmungen nur, wenn und soweit die in Bezug genommenen tariflichen Regelungen ihrerseits für allgemeinverbindlich erklärt sind.
Unterzeichnet:
Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung
Tarifvertrag über die Gewährung vermögenswirksamer Leistungen im Dachdeckerhandwerk
vom 10. Juli 1991
in der Fassung vom 26. Juni 2001
Zwischen dem
Zentralverband des Deutschen Dachdeckerhandwerks,
- Fachverband Dach-, Wand- und Abdichtungstechnik - e.V.,
Köln,
und der
Industriegewerkschaft Bau-Steine-Erden
- Bundesvorstand -,
Frankfurt am Main,
wird folgender Tarifvertrag geschlossen:
§ 1 Geltungsbereich
1. |
Räumlicher Geltungsbereich: Das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. |
2. |
Betrieblicher Geltungsbereich: Alle Betriebe und selbständigen Betriebsabteilungen des Dachdeckerhandwerks. |
3. |
Persönlicher Geltungsbereich: Erfasst werden:
- Gewerbliche Arbeitnehmer, [Der Begriff "Arbeitnehmer" im gesamten Tarifvertrag steht immer auch für Arbeitnehmerin, ebenso wie alle männlichen Bezeichnungen, die weiblichen Bezeichnungen mit einschließen.]
- kaufmännische und technische Angestellte,
- zur Ausbildung für den Beruf eines Arbeiters oder Angestellten Beschäftigte im Sinne des Berufsbildungsgesetzes und der Handwerksordnung (Auszubildende),
die eine nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI) versicherungspflichtige Tätigkeit ausüben. Ausgenommen sind die unter § 5 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 und Abs. 3 des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) fallenden Personen. |
§ 2 Voraussetzung für die Gewährung vermögenswirksamer Leistungen
Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer eine vermögenswirksame Leistung im Sinne des Vermögensbildungsgesetzes in der jeweils gültigen Fassung in Höhe von 50,70 DM (25,92 EUR), Auszubildenden in Höhe von 26,00 DM (13,29 EUR), für jeden Kalendermonat zu gewähren, wenn der Arbeitnehmer bzw. Auszubildende seiner Verpflichtung nach § 4 Ziffer 1 dieses Tarifvertrages nachkommt. Für selbstverschuldete Fehlstunden wird keine VwL gezahlt. Erhält der Arbeitnehmer bzw. Auszubildende Leistungen nach dem Tarifvertrag Tarifliche Zusatz-Rente vom 26. Juni 2001, so entfallen die Ansprüche aus diesem Tarifvertrag.
Ist die vereinbarte Arbeitszeit geringer als die tarifliche Arbeitszeit, so vermindert sich der Monatsbeitrag im Verhältnis der vereinbarten wöchentlichen Arbeitszeit zur tariflichen wöchentlichen Arbeitszeit.
Dieser Anspruch besteht auch für diejenigen Kalendermonate, in denen das Arbeits- bzw. Ausbildungsverhältnis spätestens am 15. begonnen hat oder nach den 15. endet.
§ 3 Vorrang des Tarifvertrages
Die vermögenswirksame Leistung des Arbeitgebers ist nicht abdingbar. Sie kann auch nicht in Einzelarbeitsverträgen oder Betriebsvereinbarungen durch andere Leistungen ersetzt oder abgegolten werden. Regelungen gemäß des Tarifvertrages Tarifliche Zusatz-Rente bleiben hiervon unberührt.
§ 4 Verfahren
1. |
Der Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber die Art der gewählten Anlage und das Unternehmen oder Anlageinstitut mit der Nummer des Kontos anzugeben, auf das die vermögenswirksamen Leistungen überwiesen werden sollen. |
2. |
Die Leistungsverpflichtung des Arbeitgebers beginnt mit dem auf die Mitteilung des Arbeitnehmers folgenden Lohn- bzw. Gehaltsabrechnungszeitraum. |
3. |
Der Arbeitgeber hat die vermögenswirksamen Leistungen sowie eventuelle Eigenleistungen des Arbeitnehmers im Sinne des § 11 des 5. VermBG gesondert a... |