Informationen über diesen Tarifvertrag
TV Zusatzversorgung, Betongewerbe, Nordwestdeutschland, 01.04.1986, i.d.F. vom 06.11.2019 (AVE-Anfang: 01.01.2020; AVE-Ende: 30.06.2022)
Nummer: 0510042.00250
Klassifizierung: TV Zusatzversorgung
Fachbereich: Betonsteingewerbe
Tarifgebiet: Bremen, Hamburg, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Schleswig-Holstein
Geltungsbereich: Arbeiter u. Angestellte
Datum: 01. April 1986
Vorgänger: 05142.237
Nachfolger: 051004200259
AVE
AVE Anfang 01. Januar 2020
AVE Ende 30. Juni 2022
Fundstelle: Bundesanzeiger vom 30. März 2020
Bemerkung
a) |
Die Bekanntmachungen im Bundesanzeiger sind lediglich auszugsweise wiedergegeben. Die Auszüge enthalten die maßgebenden Regelungen und Daten der Allgemeinverbindlicherklärung des jeweiligen Tarifvertrages bzw. des vorliegenden Antrages auf Allgemeinverbindlicherklärung. |
b) |
Verwendet wurden die Originaltexte der Tarifverträge, die im öffentlichen Tarifregister (§ 6 TVG) enthalten sind. Redaktionelle Änderungen sind nicht vorgenommen worden. Soweit Schreibfehler vorkommen, stammen diese aus den Originaltexten. |
Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrags für das Betonsteingewerbe Nordwestdeutschland (TVZN)
Vom 24. März 2020
Auf Grund des § 5 Absatz 1a in Verbindung mit Absatz 2 und 7 des Tarifvertragsgesetzes, dessen Absatz 1a durch Artikel 5 Nummer 1 Buchstabe b des Gesetzes vom 11. August 2014 (BGBl. I S. 1348) eingefügt und dessen Absatz 7 durch Artikel 5 Nummer 1 Buchstabe d des Gesetzes vom 11. August 2014 (BGBl. I S. 1348) geändert worden ist, wird auf gemeinsamen Antrag der Tarifvertragsparteien und im Einvernehmen mit dem Tarifausschuss der
Tarifvertrag über die überbetriebliche Zusatzversorgung im Betonsteingewerbe (Beton- und Fertigteilindustrie und Betonsteinhandwerk) Nordwestdeutschlands (TVZN) vom 1. April 1986 in der Fassung der Änderungstarifverträge vom 20. Dezember 1988, 13. Dezember 1989, 12. November 1990, 10. Dezember 1990, 31. Januar 1995, 1. September 2004, 31. Mai 2010 und 6. November 2019,
- kündbar mit Frist von sechs Monaten zum Jahresende, erstmals zum 31. Dezember 2024 -
mit Wirkung vom 1. Januar 2020
mit der unten näher bezeichneten Einschränkung für allgemeinverbindlich erklärt.
Geltungsbereich des Tarifvertrags:
räumlich: Das Gebiet der Länder Bremen, Hamburg, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein.
betrieblich: Abschnitt I
Beton- und Betonfertigteilwerke
Hierunter fallen alle industriellen und handwerklichen Betriebe, die Betonwaren, Stahlbetonwaren, Porenbetonerzeugnisse, Betonwerkstein und Betonfertigbauteile aller Art stationär herstellen und diese zum überwiegenden Teil an nicht beteiligte Dritte veräußern.
Werden die hergestellten Fertigbauteile dagegen zum überwiegenden Teil durch den herstellenden Betrieb selbst, einen anderen Betrieb desselben Unternehmens oder innerhalb von Unternehmenszusammenschlüssen – unbeschadet der gewählten Rechtsform – durch den Betrieb mindestens eines beteiligten Gesellschafters zur Erstellung, Instandsetzung, Instandhaltung oder Änderung von Bauwerken zusammengefügt oder eingebaut (Fertigteilherstellung im Baubetrieb gemäß § 1 Abschnitt V Nummer 13 des Bundesrahmentarifvertrags für das Baugewerbe (BRTV) vom 28. September 2018 in der jeweils geltenden Fassung), so fällt der herstellende Betrieb nur dann unter diesen Tarifvertrag, wenn er Mitglied eines der vertragschließenden Verbände ist und entweder
bereits am 1. Mai 1974 dort Mitglied war
oder
nach dem 1. Mai 1974 als Niederlassung eines gemäß Nummer 1 erfassten Verbandsmitglieds gegründet worden ist und sich mit seiner Betriebstätigkeit der Art nach im Rahmen der Betriebstätigkeit des Stammbetriebs hält
oder
- nach dem 1. Mai 1974 gegründet und vor Ablauf eines Jahres nach der Produktionsaufnahme Mitglied eines der vertragschließenden Verbände geworden ist, ohne zuvor die Mitgliedschaft in einem Verband des Baugewerbes erworben zu haben.
Ein Betrieb wird trotz Vorliegens der in den Nummern 1 bis 3 genannten Voraussetzungen nicht von diesem Tarifvertrag erfasst, wenn er
vor dem 1. Mai 1974 zugleich Mitglied in einem Verband des Baugewerbes war und am 1. Mai 1974 die Rahmen- und Sozialkassentarifverträge des Baugewerbes für die Mehrzahl seiner Arbeitnehmer angewendet hat
oder
- nach dem 1. Mai 1974 Mitglied in einem Verband des Baugewerbes geworden ist und die Rahmen- und Sozialkassentarifverträge des Baugewerbes für die Mehrzahl seiner Arbeitnehmer anwendet.
Als Betriebe gelten auch selbständige Betriebsabteilungen.
Abschnitt II
Erfasst werden auch solche Betriebe, die im Rahmen eines mit Betrieben der Beton- und Betonfertigteilwerke bestehenden Zusammenschlusses - unbeschadet der gewählten Rechtsform - ausschließlich oder überwiegend für die angeschlossenen Betriebe der Beton- und Betonfertigteilwerke die kaufmännische und technische Verwaltung, den Vertrieb, Planungsarbeiten, das Transportwesen, Laborarbeiten, Prüfarbeiten sowie die Güteüberwachung übernehmen, soweit diese Betriebe nicht von einem spezielleren Tarifvertrag erfasst werden.
persönlich: A...