Informationen über diesen Tarifvertrag
TV über ein Förderungswerk, Bäckerhandwerk, Bundesrepublik, 18.12.2002 (AVE-Anfang: 01.01.2003)
Nummer: 13501.030
Klassifizierung: TV Förderungswerk
Fachbereich: Bäckerhandwerk
Tarifgebiet: Bundesrepublik
Geltungsbereich: alle Arbeitnehmer
Datum: 18. Dezember 2002
Vorgänger: 13501.026
AVE
AVE Anfang 01. Januar 2003
Fundstelle: Bundesanzeiger Nummer 72 vom 12. April 2003
Bemerkung
a) |
Die Bekanntmachungen im Bundesanzeiger sind lediglich auszugsweise wiedergegeben. Die Auszüge enthalten die maßgebenden Regelungen und Daten der Allgemeinverbindlicherklärung des jeweiligen Tarifvertrages bzw. des vorliegenden Antrages auf Allgemeinverbindlicherklärung. |
b) |
Verwendet wurden die Originaltexte der Tarifverträge, die im öffentlichen Tarifregister (§ 6 TVG) enthalten sind. Redaktionelle Änderungen sind nicht vorgenommen worden. Soweit Schreibfehler vorkommen, stammen diese aus den Originaltexten. |
Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen für das Bäckerhandwerk
vom 28. März 2003
Auf Grund des § 5 des Tarifvertragsgesetzes werden im Einvernehmen mit dem Tarifausschuss die nachfolgend bezeichneten Tarifverträge, nämlich
a) |
den Tarifvertrag über ein Förderungswerk für die Beschäftigten vom 18. Dezember 2002 |
für das Bäckerhandwerk in der Bundesrepublik Deutschland
mit Wirkung vom 1. Januar 2003 jedoch für den Bereich der neuen Bundesländer und Berlin (Ost) vom 1. Februar 2003, mit der weiter unten stehenden Einschränkung für allgemein verbindlich erklärt.
Die Allgemeinverbindlicherklärung der Tarifverträge ergeht mit folgender Einschränkung:
Die Allgemeinverbindlicherklärung der Tarifverträge erstreckt sich nicht auf Betriebe, die Mitglied einer Konditoreninnung sind.
Unterzeichnet:
Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit
Tarifvertrag über ein Förderungswerk für die Beschäftigten des Deutschen Bäckerhandwerks
vom 18. Dezember 2002
Zwischen dem
Zentralverband des Deutschen Bäckerhandwerks e. V., Bad Honnef
einerseits
und der
Gewerkschaft Nahrung - Genuss - Gaststätten, Hauptvorstand Hamburg
andererseits
wird nachfolgender Tarifvertrag abgeschlossen:
§ 1 Geltungsbereich
a) räumlich: |
für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. |
b) fachlich: |
für die Betriebe des Bäckerhandwerks, die überwiegend Brot, Brötchen, sonstiges Kleingebäck und Feine Backwaren aus Blätter-, Mürbe-, Biskuit- und Hefeteig herstellen und/oder vertreiben; ferner solche Betriebe, die in Verbindung mit den vorgenannt bezeichneten überwiegenden Tätigkeiten auch Torten und Desserts herstellen und/oder vertreiben. |
c) persönlich: |
für alle Arbeitnehmer der unter b) genannten Betriebe. |
§ 2 Gemeinsame Einrichtung
Die Tarifvertragsparteien führen eine gemeinsame Einrichtung gem. § 4 Abs. 2 TVG mit dem Namen "Förderungswerk für die Beschäftigten des Deutschen Bäckerhandwerks e. V.". Im Folgenden wird die Einrichtung "Förderungswerk" genannt.
§ 3 Zweck des Förderungswerkes
Zweck des "Förderungswerkes" ist es, ohne Begründung eines Rechtsanspruches aus den ihm nach § 4 zufließenden Mitteln der Bildung, insbesondere der Aus- und Weiterbildung dienende Maßnahmen zu bestreiten und insbesondere Beihilfen an Einrichtungen zur beruflichen und staatsbürgerlichen Bildung zu leisten.
Über die Förderung von Bildungseinrichtungen und Bildungsmaßnahmen im Rahmen der vorhandenen Mittel wird nach Maßgabe der Satzung entschieden.
§ 4 Aufbringung der Mittel
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, in jedem Kalenderjahr 1,1 promille der Lohnsumme des Vorjahres, die von den dem Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften angeschlossenen Berufsgenossenschaften der Beitragsberechnung zu Grunde gelegt wird, an das "Förderungswerk" zu zahlen. Schuldner ist der einzelne Arbeitgeber. Das "Förderungswerk" erwirbt das Recht, diese Beiträge unmittelbar vom einzelnen Arbeitgeber zu fordern. Die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Zahlung...