[1] Das Zweite Sozialkassenverfahrensicherungsgesetz (SokaSiG2) vom 1.9.2017 (BGBl. I S. 3356) erklärt die Tarifverträge selbst für allgemein verbindlich, deren Allgemeinverbindlichkeit von weiteren BAG-Entscheidungen bedroht ist. Die Verweisungen im SokaSiG2 gelten zum größten Teil rückwirkend für Tarifverträge, die durch Folgetarifverträge ersetzt wurden. Zur Beendigung des Tarifvertrags vgl. § 39 SokaSiG2, zum Anwendungsbereich vgl. § 40 SoKaSiG2, zur Geltung der tariflichen Rechtsnormen vgl. § 41 SokaSiG2 und zum Verhältnis zur Allgemeinverbindlichkeit nach dem Tarifvertragsgesetz vgl. § 42 SokaSiG2. Für diesen Tarifvertrag beachte insbesondere § 28 und § 30 SokaSiG2. .

Informationen über diesen Tarifvertrag

TV über ein Förderungswerk, Bäckerhandwerk, Bundesrepublik, 18.12.2002 (AVE-Anfang: 01.01.2003)

Nummer: 13501.030

Klassifizierung: TV Förderungswerk

Fachbereich: Bäckerhandwerk

Tarifgebiet: Bundesrepublik

Geltungsbereich: alle Arbeitnehmer

Datum: 18. Dezember 2002

Vorgänger: 13501.026

AVE
AVE Anfang 01. Januar 2003

Fundstelle: Bundesanzeiger Nummer 72 vom 12. April 2003

Bemerkung

a) Die Bekanntmachungen im Bundesanzeiger sind lediglich auszugsweise wiedergegeben. Die Auszüge enthalten die maßgebenden Regelungen und Daten der Allgemeinverbindlicherklärung des jeweiligen Tarifvertrages bzw. des vorliegenden Antrages auf Allgemeinverbindlicherklärung.
b) Verwendet wurden die Originaltexte der Tarifverträge, die im öffentlichen Tarifregister (§ 6 TVG) enthalten sind. Redaktionelle Änderungen sind nicht vorgenommen worden. Soweit Schreibfehler vorkommen, stammen diese aus den Originaltexten.

Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen für das Bäckerhandwerk

vom 28. März 2003

Auf Grund des § 5 des Tarifvertragsgesetzes werden im Einvernehmen mit dem Tarifausschuss die nachfolgend bezeichneten Tarifverträge, nämlich

a) den Tarifvertrag über ein Förderungswerk für die Beschäftigten vom 18. Dezember 2002

für das Bäckerhandwerk in der Bundesrepublik Deutschland

mit Wirkung vom 1. Januar 2003 jedoch für den Bereich der neuen Bundesländer und Berlin (Ost) vom 1. Februar 2003, mit der weiter unten stehenden Einschränkung für allgemein verbindlich erklärt.

Die Allgemeinverbindlicherklärung der Tarifverträge ergeht mit folgender Einschränkung:

Die Allgemeinverbindlicherklärung der Tarifverträge erstreckt sich nicht auf Betriebe, die Mitglied einer Konditoreninnung sind.

Unterzeichnet:

Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit

Tarifvertrag über ein Förderungswerk für die Beschäftigten des Deutschen Bäckerhandwerks

vom 18. Dezember 2002

Zwischen dem

Zentralverband des Deutschen Bäckerhandwerks e. V., Bad Honnef

einerseits

und der

Gewerkschaft Nahrung - Genuss - Gaststätten, Hauptvorstand Hamburg

andererseits

wird nachfolgender Tarifvertrag abgeschlossen:

[1] Das Zweite Sozialkassenverfahrensicherungsgesetz (SokaSiG2) vom 1.9.2017 (BGBl. I S. 3356) erklärt die Tarifverträge selbst für allgemein verbindlich, deren Allgemeinverbindlichkeit von weiteren BAG-Entscheidungen bedroht ist. Die Verweisungen im SokaSiG2 gelten zum größten Teil rückwirkend für Tarifverträge, die durch Folgetarifverträge ersetzt wurden. Zur Beendigung des Tarifvertrags vgl. § 39 SokaSiG2, zum Anwendungsbereich vgl. § 40 SoKaSiG2, zur Geltung der tariflichen Rechtsnormen vgl. § 41 SokaSiG2 und zum Verhältnis zur Allgemeinverbindlichkeit nach dem Tarifvertragsgesetz vgl. § 42 SokaSiG2. Für diesen Tarifvertrag beachte insbesondere § 28 und § 30 SokaSiG2. .

§ 1 Geltungsbereich

 

a) räumlich:

für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.

 

b) fachlich:

für die Betriebe des Bäckerhandwerks, die überwiegend Brot, Brötchen, sonstiges Kleingebäck und Feine Backwaren aus Blätter-, Mürbe-, Biskuit- und Hefeteig herstellen und/oder vertreiben; ferner solche Betriebe, die in Verbindung mit den vorgenannt bezeichneten überwiegenden Tätigkeiten auch Torten und Desserts herstellen und/oder vertreiben.

 

c) persönlich:

für alle Arbeitnehmer der unter b) genannten Betriebe.

§ 2 Gemeinsame Einrichtung

Die Tarifvertragsparteien führen eine gemeinsame Einrichtung gem. § 4 Abs. 2 TVG mit dem Namen "Förderungswerk für die Beschäftigten des Deutschen Bäckerhandwerks e. V.". Im Folgenden wird die Einrichtung "Förderungswerk" genannt.

§ 3 Zweck des Förderungswerkes

Zweck des "Förderungswerkes" ist es, ohne Begründung eines Rechtsanspruches aus den ihm nach § 4 zufließenden Mitteln der Bildung, insbesondere der Aus- und Weiterbildung dienende Maßnahmen zu bestreiten und insbesondere Beihilfen an Einrichtungen zur beruflichen und staatsbürgerlichen Bildung zu leisten.

Über die Förderung von Bildungseinrichtungen und Bildungsmaßnahmen im Rahmen der vorhandenen Mittel wird nach Maßgabe der Satzung entschieden.

§ 4 Aufbringung der Mittel

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, in jedem Kalenderjahr 1,1 promille der Lohnsumme des Vorjahres, die von den dem Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften angeschlossenen Berufsgenossenschaften der Beitragsberechnung zu Grunde gelegt wird, an das "Förderungswerk" zu zahlen. Schuldner ist der einzelne Arbeitgeber. Das "Förderungswerk" erwirbt das Recht, diese Beiträge unmittelbar vom einzelnen Arbeitgeber zu fordern. Die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Zahlung...

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