Informationen über diesen Tarifvertrag
TV Lohngruppenverzeichnis, Friseurhandwerk, Lübeck, 04.04.1993 (AVE-Anfang: 01.03.1994; AVE-Ende: 28.02.1994)
Nummer: 21407.002
Klassifizierung: TV Lohngruppenverzeichnis
Fachbereich: Friseurhandwerk
Tarifgebiet: Innungsbezirk Lübeck
Geltungsbereich: Arbeiter u. Angestellte
Datum: 04. April 1993
Nachfolger: 21407.007
AVE
AVE Anfang 01. März 1994
AVE Ende 28. Februar 1994
Fundstelle: Bundesanzeiger Nummer 94 vom 20. Mai 1994
Bemerkung
- Die Bekanntmachungen im Bundesanzeiger sind lediglich auszugsweise wiedergegeben. Die Auszüge enthalten die maßgebenden Regelungen und Daten der Allgemeinverbindlicherklärung des jeweiligen Tarifvertrages bzw. des vorliegenden Antrages auf Allgemeinverbindlicherklärung.
- Verwendet wurden die Originaltexte der Tarifverträge, die im öffentlichen Tarifregister (§ 6 TVG) enthalten sind. Redaktionelle Änderungen sind nicht vorgenommen worden. Soweit Schreibfehler vorkommen, stammen diese aus den Originaltexten.
Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen für das Friseurhandwerk in Lübeck
vom 30. März 1994
Auf Grund des § 5 des Tarifvertragsgesetzes erkläre ich im Einvernehmen mit dem Tarifausschuß die nachstehend aufgeführten Tarifverträge für den Bereich des Innungsgebietes Lübeck für allgemeinverbindlich:
2. |
Tarifvertrag über ein Lohngruppenverzeichnis vom 4. April 1993 |
für das Friseurhandwerk in Lübeck.
Ausgenommen von der Allgemeinverbindlicherklärung werden
im Tarifvertrag zu 2.: § 5,
Die Allgemeinverbindlichkeit der Tarifverträge beginnt am 1. März 1994.
Unterzeichnet:
Die Ministerin für Arbeit, Soziales, Jugend und Gesundheit des Landes Schleswig-Holstein
Tarifvertrag über ein - Lohngruppenverzeichnis - für das Friseur-Handwerk Lübeck
vom 4. April 1993
Zwischen der
Friseur-Innung Lübeck - Sitz Lübeck -
einerseits
und der
Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr Kreisverwaltung Lübeck
andererseits
wird folgender Tarifvertrag über ein Lohngruppenverzeichnis abgeschlossen:
§ 1 Geltungsbereich
räumlich: für den Bereich des Innungsgebietes Lübeck
persönlich: für alle in Friseurbetrieben und Betriebsabteilungen beschäftigten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen (Arbeiter, Arbeiterinnen und Angestellte) einschließlich der Teilzeitbeschäftigten des Friseurhandwerks. Er gilt nicht für Auszubildende.
§ 2 Lohngruppenverzeichnis
Die Löhne betragen brutto:
Gruppe 1: |
Im 1. Gesellenjahr nach bestandener Gesellenprüfung vom Ecklohn |
75% |
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Gruppe 2: |
Im 2. Gesellenjahr nach bestandener Gesellenprüfung vom Ecklohn |
85% |
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Gruppe 3: |
Im 3. Gesellenjahr nach bestandener Gesellenprüfung des Ecklohns (Ecklohngruppe) |
100% |
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Gruppe 4: |
Im 4. Gesellenjahr nach bestandener Gesellenprüfung vom Ecklohn |
110% |
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Gruppe 5: |
Friseurmeisterinnen, die vertraglich mit der Ausbildung von Lehrlingen betraut sind oder Friseurmeisterinnen, die den Betrieb selbständig leiten vom Ecklohn |
130% |
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Gruppe 6: |
Hilfskräfte, die ausschließlich mit Kopfwäsche, fachlichen Zureichungsarbeiten und Aufräumungsarbeiten beschäftigt werden, erhalten vom Ecklohn der Lohngruppen 1 - 4 je nach Beschäftigungsjahr |
75% |
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Gruppe 7: |
Arbeitnehmerinnen an der Rezeption, zu deren Aufgaben Empfang, Telefon/Anmeldung, Service/Kundenbetreuung, EDV/Kundenkartei, Verkauf, Kassenführung gehören, erhalten vom Ecklohn der Lohngruppen 1 - 4 je nach Beschäftigungsjahr |
95% |
Bei Entwicklungen im Friseur-Handwerk, die Schwierigkeiten aufwerfen, werden sich die Tarifkommissionen unverzüglich zusammensetzen und beraten.
Teilzeitbeschäftigte erhalten je geleistete Arbeitsstunde den entsprechenden Anteil des Monatslohnes der Lohngruppe, der sie angehören.
Aushilfen erhalten eine 10%-ige Zulage auf ihren entsprechenden Lohn.
Die vereinbarten Löhne sind Grundlöhne, die durch die Umsatzbeteiligung ergänzt werden (§ 3).
§ 3 Prozentuale Umsatzbeteiligung
Der über das 3,5 fache des jeweiligen Brutto-Lohnes erwirtschaftete Umsatz (incl. Mehrwertsteuer) wird abzüglich
der gesetzlichen Mehrwertsteuer mit 25% bezahlt.
§ 4 Entschädigung für Kamm und Schere
DM 60,– sind jährlich zu zahlen im Januar des folgenden Jahres. Bei früherem Ausscheiden oder nicht vollständiger Beschäftigung im Jahr wird 1/12 pro vollen Beschäftigungsmonat bezahlt.
§ 5 Wahrung des Rechts- und Besitzstandes
Bisher bestehende günstigere Tarifbestimmungen sowie günstigere Einzelarbeitsbestimmungen bleiben von den Bestimmungen des Lohntarifvertrages unberührt.
§ 6 Schlußbestimmungen
Dieses Lohngruppenverzeichnis tritt mit dem 1. April 1993 in Kraft und kann frühestens mit einer Frist von 2 Monaten zum 31. März 1996 gekündigt werden.