Informationen über diesen Tarifvertrag

TV Mindestentgelt, Elektrohandwerke, Bundesrepublik, 24.01.2007 (AVE-Anfang: 01.09.2007; AVE-Ende: 31.12.2010)

Nummer: 06400.015

Klassifizierung: TV Mindestentgelt

Fachbereich: Elektrohandwerke

Tarifgebiet: Bundesrepublik

Geltungsbereich: Arbeitnehmer, die auf Baustellen beschäftigt werden

Datum: 24. Januar 2007

Vorgänger: 06400.008

Nachfolger: 06400.021A

AVE
AVE Anfang 01. September 2007
AVE Ende 31. Dezember 2010

Fundstelle: Bundesanzeiger Nummer 179 vom 22. September 2007

Bemerkung

a) Die Bekanntmachungen im Bundesanzeiger sind lediglich auszugsweise wiedergegeben. Die Auszüge enthalten die maßgebenden Regelungen und Daten der Allgemeinverbindlicherklärung des jeweiligen Tarifvertrages bzw. des vorliegenden Antrages auf Allgemeinverbindlicherklärung.
b) Verwendet wurden die Originaltexte der Tarifverträge, die im öffentlichen Tarifregister (§ 6 TVG) enthalten sind. Redaktionelle Änderungen sind nicht vorgenommen worden. Soweit Schreibfehler vorkommen, stammen diese aus den Originaltexten.

Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrages für die Elektrohandwerke

vom 18. September 2007

Auf Grund des § 5 des Tarifvertragsgesetzes wird im Einvernehmen mit dem Tarifausschuss der

Tarifvertrag über ein Mindestentgelt in den Elektrohandwerken der Bundesrepublik Deutschland vom 24. Januar 2007

mit Wirkung vom 1. September 2007 mit den weiter unten stehenden Einschränkungen für allgemeinverbindlich erklärt.

Die Allgemeinverbindlicherklärung wird wie folgt eingeschränkt:

1. Die Allgemeinverbindlicherklärung des Tarifvertrages endet ohne Nachwirkung mit Ablauf des 31. Dezember 2010.
2. Soweit Bestimmungen des Tarifvertrages auf Bestimmungen anderer Tarifverträge verweisen, erfasst die Allgemeinverbindlicherklärung die verweisenden Bestimmungen nur, soweit die in Bezug genommenen tariflichen Regelungen derzeit gelten oder ihrerseits für allgemeinverbindlich erklärt sind.
3. Die Allgemeinverbindlicherklärung des § 4 Satz 2 des Tarifvertrages ergeht mit den Maßgabe, dass der Zeitausgleich nicht ausschließlich auf Arbeitsorte in Deutschland beschränkt ist.

Unterzeichnet:

Bundesministerium für Arbeit und Soziales

Tarifvertrag über ein Mindestentgelt in den Elektrohandwerken

vom 24. Januar 2007

Zwischen dem

Zentralverband der Deutschen Elektro- und Informationstechnischen Handwerke

(Bundesinnungsverband)

und der

Industriegewerkschaft Metall, Vorstand

wird in Anwendung des Gesetzes über zwingende Arbeitsbedingungen bei grenzüberschreitenden Dienstleistungen vom 26. Februar 1996 (Arbeitnehmer-Entsendegesetz - AEntG), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 24. April 2006 (BGBl. I S. 926), folgender Tarifvertrag geschlossen:

§ 1 Geltungsbereich

Dieser Tarifvertrag gilt:

 

1.

Räumlich:

Für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.

 

2.

Fachlich:

Für alle Betriebe oder selbständige Betriebsabteilungen, die mit der handwerksmäßigen Installation von elektro- und informationstechnischen Anlagen und Geräten einschließlich elektrischer Leitungen, Kommunikations- und Datennetze sowie mit dem Fahrleitungs-, Freileitungs-, Ortsnetz- und Kabelbau befaßt sind.

 

3.

Persönlich:

Für alle Beschäftigten soweit sie elektro- und informationstechnische Tätigkeiten außerhalb des Betriebes ausüben. Ausgenommen sind Auszubildende im Sinne des § 1 (2) BBiG.

§ 2 Mindestentgelte

 

(1) Die Beschäftigten erhalten als Mindestentgelt einen Stundenlohn an Arbeitsorten

in den Bundesländern Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommem, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen von

7,70 Euro ab 1.3.2007

7,90 Euro ab 1.1.2008

8,05 Euro ab 1.1.2009

8,20 Euro ab 1.1.2010
an Arbeitsorten in den übrigen Bundesländern von

9,20 Euro ab 1.3.2007

9,40 Euro ab 1.1.2008

9,55 Euro ab 1.1.2009

9,60 Euro ab 1.1.2010
   
 

(2) Es gilt das am jeweiligen Arbeitsort gültige tarifliche Mindestentgelt. Die Beschäftigten behalten jedoch ihren Anspruch auf die Entgeltbedingungen des Einstellungsortes (Betriebssitz), wenn diese aufgrund regionaltariflicher, betrieblicher oder einzelvertraglicher Vereinbarung günstiger sind. Ist das vereinbarte Entgelt niedriger, so haben die Beschäftigten Anspruch auf das höhere Mindestentgelt des Arbeitsortes, für die Dauer ihrer Tätigkeit an diesem Arbeitsort.

 

(3) Hinsichtlich der Entgeltzahlung für elektro- und informationstechnische Tätigkeiten außerhalb des Betriebes geht dieser Tarifvertrag den regionalen und firmenbezogenen Tarifverträgen vor, soweit diese für die Beschäftigten nicht günstiger sind. Für Tätigkeiten, die nicht außerhalb des Betriebes erbracht werden, sowie für alle übrigen Ansprüche aus dem Beschäftigungsverhältnis gelten die Entgeltbedingungen des Einstellungsortes.

§ 3 Aufwendungsersatz

Der Anspruch auf das Mindestentgelt besteht bei Tätigkeiten außerhalb des Betriebes ohne Anrechnung auf den vom Beschäftigten zu beanspruchenden Aufwendungsersatz (§ 670 BGB).

§ 4 Fälligkeit des Mindestentgelts

Der Anspruch auf das Mindestentgelt wird spätestens zum 10. des Monats fällig, der auf den Monat folgt, für den das Mindestentgelt zu zahlen ist. Hiervon ausgenommen sind an Arbeitsorten in Deutschland erworbene Entgeltansprüche, die aufgrund tariflicher Regelungen zur Arbeitszeitflexibilisierung zunäc...

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