Informationen über diesen Tarifvertrag
TV Ergänzungsbeihilfe, Baugewerbe, alte Bundesländer, 30.09.1998 i.d.F. vom 19.04.2000 (AVE-Anfang: 01.04.2000; AVE-Ende: 31.12.2001)
Nummer: 14001.859
Klassifizierung: TV Ergänzungsbeihilfe
Fachbereich: Baugewerbe
Tarifgebiet: alte Bundesländer
Geltungsbereich: Arbeiter u. Angestellte
Datum: 30. September 1998
Vorgänger: 14001.779
Nachfolger: 14001.932
AVE
AVE Anfang 01. April 2000
AVE Ende 31. Dezember 2001
Fundstelle: Bundesanzeiger Nummer 209 vom 08. November 2000
Bemerkung
- Die bei den AVE-Einschränkungen in Bezug genommene AVE-Bekanntmachung ist beim TV 14001.798 abgedruckt.
- Die Bekanntmachungen im Bundesanzeiger sind lediglich auszugsweise wiedergegeben. Die Auszüge enthalten die maßgebenden Regelungen und Daten der Allgemeinverbindlicherklärung des jeweiligen Tarifvertrages bzw. des vorliegenden Antrages auf Allgemeinverbindlicherklärung.
- Verwendet wurden die Originaltexte der Tarifverträge, die im öffentlichen Tarifregister (§ 6 TVG) enthalten sind. Redaktionelle Änderungen sind nicht vorgenommen worden. Soweit Schreibfehler vorkommen, stammen diese aus den Originaltexten.
Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertragswerkes für das Baugewerbe
vom 25. Oktober 2000
Auf Grund des § 5 des Tarifvertragsgesetzes wird im Einvernehmen mit dem Tarifausschuss der
Tarifvertrag über eine Ergänzungsbeihilfe für langjährige Zugehörigkeit zum Baugewerbe vom 30. September 1998 in der Fassung des Änderungstarifvertrags vom 19. April 2000
mit Wirkung vom 1. April 2000 mit den weiter unten stehenden Einschränkungen für allgemeinverbindlich erklärt.
Die Allgemeinverbindlicherklärung des Tarifvertragswerkes ergeht mit folgenden Maßgaben:
- Die Allgemeinverbindlicherklärung wird auf Antrag gemäß dem ersten Teil der Maßgaben in der Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifvertragswerken für das Baugewerbe vom 17. Januar 2000 (BAnz. S. 1385) eingeschränkt.
- Soweit Bestimmungen des Tarifvertragswerkes auf Bestimmungen anderer Tarifverträge verweisen, erfasst die Allgemeinverbindlicherklärung die verweisenden Bestimmungen nur, wenn und soweit die in Bezug genommenen tariflichen Regelungen ihrerseits für allgemeinverbindlich erklärt sind.
Unterzeichnet:
Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung
Tarifvertrag über eine Ergänzungsbeihilfe für langjährige Zugehörigkeit zum Baugewerbe (TVE)
vom 30. September 1998
in der Fassung vom 19. April 2000
Zwischen
dem
Zentralverband des Deutschen Baugewerbes e.V.,
Kronenstraße 55-58,10117 Berlin,
dem
Hauptverband der Deutschen Bauindustrie e.V.,
Kurfürstenstraße 129,10785 Berlin,
und
der
Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt,
Olof-Palme-Straße 19, 60439 Frankfurt a.M.,
wird folgender Tarifvertrag geschlossen:
§ 1 § 1 Geltungsbereich
§ 1 Geltungsbereich
(1) Räumlicher Geltungsbereich:
Das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme des Beitrittsgebiets.
(2) Betrieblicher Geltungsbereich:
Betriebe, die unter den betrieblichen Geltungsbereich des Tarifvertrages über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) in der jeweils geltenden Fassung fallen, sowie Betriebe des Berliner Betonsteingewerbes (dies sind Betriebe, Nebenbetriebe und selbständige Betriebsabteilungen zur Herstellung von Betonwaren, Betonfertigteilen und Betonwerkstein einschließlich Terrazzowaren).
(3) Persönlicher Geltungsbereich:
Arbeitnehmer, die eine nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI) versicherungspflichtige Tätigkeit ausüben. Ausgenommen sind die unter § 5 Abs. 2 Nrn. 1 bis 4 und Abs. 3 des Betriebsverfassungsgesetzes fallenden Personen sowie Angestellte, die eine geringfügige Beschäftigung im Sinne des § 8 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV) ausüben.
§§ 2 - 8 Erster Abschnitt Ergänzungsleistungen der Zusatzversorgungskasse
§ 2 Anspruchsberechtigte
Beihilfeberechtigte, denen von der Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes VVaG, Wiesbaden, (Kasse) Leistungen aus dem Tarifvertrag über eine zusätzliche Alters- und Invalidenbeihilfe im Baugewerbe (TVA) gewährt werden, haben gegen die Kasse Anspruch auf eine Ergänzungsbeihilfe für langjährige Zugehörigkeit zum Baugewerbe nach Maßgabe folgender Bestimmungen.
§ 3 Ergänzungsbeihilfe zur Altersrente und zur Berufs- und Erwerbsunfähigkeitsrente
(1) Beihilfeberechtigte mit Anspruch auf eine Beihilfe gemäß § 3 Abs. 1 Buchst. a) und b), § 4 Abs. 1 bis 4 TVA haben Anspruch auf eine Ergänzungsbeihilfe. Sie beträgt mindestens 24,00 DM monatlich.
(2) Die Ergänzungsbeihilfe beträgt nach Erfüllung einer Wartezeit gemäß § 5 Abs. 1 und 2 TVA von
180 Monaten |
43,– DM monatlich, |
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240 Monaten |
71,– DM monatlich, |
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330 Monaten |
90,– DM monatlich, |
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440 Monaten |
109,– DM monatlich. |
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§ 4 Ergänzendes Hinterbliebenengeld
(1) Beihilfeberechtigte mit Anspruch auf Hinterbliebenengeld gemäß § 3 Abs. 1 Buchst. c) TVA haben Anspruch auf eine Einmalzahlung (ergänzendes Hinterbliebenengeld) in Höhe von 1.800,– DM, wenn der Versicherte nach dem 31. Dezember 1979 gestorben ist.
(2) Sind mehrere Waisen anspruchsberechtigt, so erhalten sie das ergänzende Hinterbliebenengeld anteilig.
§ 5 Unverfallbare Ergänzungsleistungen
(1) Beihilfeberechtigte mit Anspruch auf den unverfallbaren Teil einer Beihilfe gemäß § 6 TVA haben Anspruch auf einen unverfallbaren Teil der Ergänzungsbeihilfe. Dieser beträgt nach Erfüllung einer Wartezeit gemäß § 5 Abs. 1 und 2 TVA von
120 Monaten |
4,80 DM monatlich, |
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180 Mon... |