Informationen über diesen Tarifvertrag
TV vermögenswirksame Leistungen, metallverarbeitendes Handwerk, Berlin, 13.01.1983 (AVE-Anfang: 01.01.1983; AVE-Ende: 30.06.2013)
Nummer: 06352.004
Klassifizierung: TV vermögenswirksame Leistungen
Fachbereich: Metall- u. Kunststofftechnik, Elektro-, Mechaniker- u. Schmiede-Handwerk
Tarifgebiet: Berlin (West)
Geltungsbereich: Arbeiter u. Auszubildende
Datum: 13. Januar 1983
AVE
AVE Anfang 01. Januar 1983
AVE Ende 30. Juni 2013
Fundstelle: Bundesanzeiger Nummer 111 vom 21. Juni 1983
Bemerkung
- Der Tarifvertrag ist vom Fachverband Elektrotechnische Handwerke Berlin/Brandenburg und der Elektro-Innung Berlin für den Bereich der Elektrohandwerke gekündigt worden.
- Die Bekanntmachungen im Bundesanzeiger sind lediglich auszugsweise wiedergegeben. Die Auszüge enthalten die maßgebenden Regelungen und Daten der Allgemeinverbindlicherklärung des jeweiligen Tarifvertrages bzw. des vorliegenden Antrages auf Allgemeinverbindlicherklärung.
- Verwendet wurden die Originaltexte der Tarifverträge, die im öffentlichen Tarifregister (§ 6 TVG) enthalten sind. Redaktionelle Änderungen sind nicht vorgenommen worden. Soweit Schreibfehler vorkommen, stammen diese aus den Originaltexten.
Land Berlin Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen für, das Metall- und Kunststofftechniker-, Elektro-, Mechaniker- und Schmiedehandwerk
vom 23. Mai 1983
Auf Grund des § 5 des Tarifvertragsgesetzes werden im Einvernehmen mit dem Tarifausschuß des Landes Berlin die nachfolgend bezeichneten Tarifverträge für allgemeinverbindlich erklärt:
e) |
Der Tarifvertrag über vermögenswirksame Leistungen für die gewerblichen Arbeitnehmer und Auszubildenden - |
zu Buchstabe e im Berliner Metall- und Kunststofftechniker-, Elektro-, Mechaniker- und Schmiedehandwerk vom 13. Januar 1983,
Beginn der Allgemeinverbindlichkeit:
Zu Buchstabe e: |
1. Januar 1983. |
Unterzeichnet:
Der Senator für Arbeit und Betriebe
Tarifvertrag über vermögenswirksame Leistungen im metallverarbeitenden Handwerk Berlin
vom 13. Januar 1983
Zwischen der
Innung für Metall- und Kunststofftechnik Berlin
Elektro-Innung Berlin
Mechaniker-Innung Berlin
Schmiede-Innung Berlin
und der
Industriegewerkschaft Metall für die Bundesrepublik Deutschland
- Verwaltungsstelle Berlin -
wird folgender Tarifvertrag über vermögenswirksame Leistungen geschlossen:
§ 1 Geltungsbereich
Dieser Vertrag gilt:
1. |
Räumlich: Innerhalb des Landes Berlin |
2. |
Fachlich: Für alle Betriebe und Nebenbetriebe nachstehender Innungen: Innung für Metall- und Kunststofftechnik Berlin Elektro-Innung Berlin Mechaniker-Innung Berlin Schmiede-Innung Berlin |
3. |
Persönlich: Für alle in diesen Betrieben beschäftigten gewerblichen Arbeitnehmer und Auszubildenden |
§ 2 Leistungen und deren Voraussetzungen
1. |
Der Arbeitgeber erbringt gemäß § 3 Ziffer 2 dieses Tarifvertrages vermögenswirksame Leistungen nach Maßgabe der Bestimmungen des "Dritten Gesetzes zur Förderung der Vermögensbildung der Arbeitnehmer" in der Fassung vom 15.1.75 (Drittes Vermögensbildungsgesetz - 3. VermBG). |
2. |
Die vermögenswirksame Leistung beträgt monatlich für jeden Arbeitnehmer ab 1. Januar 1983 DM 52,– für jeden Auszubildenden ab 1. Januar 1983 DM 26,– |
3. |
Teilzeitbeschäftigte haben Anspruch auf eine anteilige vermögenswirksame Leistung, die sich nach dem Verhältnis ihrer vertraglichen Arbeitszeit zur tariflichen Arbeitszeit bemißt. |
4. |
Die vermögenswirksame Leistung wird für jeden Kalendermonat gezahlt, für den mindestens zwei Wochen Anspruch auf Lohn oder Ausbildungsvergütung besteht. |
5. |
Der Anspruch auf die vermögenswirksame Leistung entsteht erstmals mit Beginn des 7. Kalendermonats einer ununterbrochenen Zugehörigkeit zum Betrieb oder Unternehmen. |
6. |
Der Anspruch ist in der Höhe ausgeschlossen, in der der Arbeitnehmer für denselben Zeitraum schon von einem anderen Arbeitgeber vermögenswirksame Leistungen erhalten hat oder noch erhält. |
§ 3 Anlagearten und Verfahren
1. |
Der Arbeitnehmer kann zwischen den in § 2 des Dritten Vermögensbildungsgesetzes vorgesehenen Arten der vermögenswirksamen Anlagen frei wählen. Er kann allerdings für jedes Kalenderjahr nur eine Anlageart und ein Anlageinstitut wählen. Die vom Arbeitnehmer für ein Kalenderjahr getroffene Entscheidung kann nur mit Zustimmung des Arbeitgebers geändert werden. |
2. |
Der Arbeitgeber hat den Arbeitnehmer bei Abschluß des Arbeitsvertrages aufzufordern, ihm spätestens einen Monat vor Anspruchsbeginn die Anlageart und das Anlageinstitut unter Beifügung der erforderlichen Unterlagen schriftlich mitzuteilen. Unterläßt der Arbeitgeber diese Aufforderung, so dürfen dem Arbeitnehmer hieraus keine Nachteile entstehen. Unterrichtet der Arbeitnehmer den Arbeitgeber nicht fristgemäß, so entfällt für den jeweiligen Fälligkeitszeitraum der Anspruch auf die vermögenswirksame Leistung. |
3. |
Für die Anlage der tariflich vereinbarten vermögenswirksamen Leistung und für die im Rahmen des zulagebegünstigten Höchstbetrages liegende vermögenswirksame Anlage von Teilen des Arbeitsentgelts (§ 4 des 3. VermBG) soll der Arbeitnehmer möglichst dieselbe Anlageart und dasselbe Anlageinstitut wählen. |
4. |
Ein Wahlrecht zwischen einer vermögenswirksamen Anlage und einer Barauszahlung ist ausgeschlossen; der Anspruch auf di... |