Informationen über diesen Tarifvertrag
TV vermögenswirksame Leistungen, Textilindustrie, Hamburg u. Schleswig-Holstein, 20.05.1972 (AVE-Anfang: 01.01.1973)
Nummer: 11007.006
Klassifizierung: TV über vermögenswirksame Leistungen
Fachbereich: Textilindustrie ohne Netzindustrie
Tarifgebiet: Land Hamburg u. Schleswig-Holstein
Geltungsbereich: Arbeiter, Angestellte, Auszubildende
Datum: 20. Mai 1972
AVE
AVE Anfang 01. Januar 1973
Fundstellen: Bundesanzeiger Nummer 34 vom 17. Februar 1973
u. Bundesanzeiger Nummer 40 vom 27. Februar 1973
Bemerkung
- Die Bekanntmachungen im Bundesanzeiger sind lediglich auszugsweise wiedergegeben. Die Auszüge enthalten die maßgebenden Regelungen und Daten der Allgemeinverbindlicherklärung des jeweiligen Tarifvertrages bzw. des vorliegenden Antrages auf Allgemeinverbindlicherklärung.
- Verwendet wurden die Originaltexte der Tarifverträge, die im öffentlichen Tarifregister (§ 6 TVG) enthalten sind. Redaktionelle Änderungen sind nicht vorgenommen worden. Soweit Schreibfehler vorkommen, stammen diese aus den Originaltexten.
Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen für die Textilindustrie
vom 29. Januar 1973
Auf Grund des § 5 Abs. 1 und 6 des Tarifvertragsgesetzes erkläre ich im Einvernehmen mit dem Tarifausschuß die nachstehend aufgeführten Tarifverträge für den Bereich des Landes Schleswig-Holstein mit Wirkung vom 1. Januar 1973 für allgemeinverbindlich:
9. |
Tarifvertrag vom 20. Mai 1972 über vermögenswirksame Leistungen in der Textilindustrie in der Fassung des Änderungstarifvertrages vom 9. Oktober 1972 und der Protokollnotiz vom 14. November 1972 für die im Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg und des Landes Schleswig-Holstein in den Betrieben der Textilindustrie - ausgenommen der Netzindustrie - beschäftigten Arbeitnehmer (Arbeiter, Angestellte, Auszubildende), die Anspruch auf Arbeitnehmer-Sparzulage nach § 12 Abs. 1 des Dritten Vermögensbildungsgesetzes haben. |
Unterzeichnet:
Der Sozialminister des Landes Schleswig-Holstein
Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen für die Textilindustrie, ausgenommen Netzindustrie
vom 15. Januar 1973
Auf Grund des § 5 Abs. 1 und 6 des Tarifvertragsgesetzes hat die Arbeits- und Sozialbehörde im Einvernehmen mit dem Tarifausschuß folgende für die Textilindustrie in Hamburg und Schleswig-Holstein abgeschlossene Tarifverträge für den Bereich der Freien und Hansestadt Hamburg für allgemeinverbindlich erklärt:
3. |
Tarifvertrag vom 20. Mai 1972 über vermögenswirksame Leistungen für Arbeitnehmer (Arbeiter, Angestellte, Auszubildende) in Hamburg und Schleswig-Holstein, die Anspruch auf Arbeitnehmer-Sparzulage nach § 12 Abs. 1 des 3. Vermögensbildungsgesetzes haben |
9. |
Tarifvertrag vom 9. Oktober 1972 mit Protokollnotiz vom 14. November 1972 über den fachlichen Geltungsbereich der genannten Tarifverträge |
die Allgemeinverbindlicherklärung der Tarifverträge zu den Nummern 3 beginnt am 1. Januar 1973.
Unterzeichnet:
Freie und Hansestadt Hamburg Arbeits- und Sozialbehörde
Tarifvertrag über vermögenswirksame Leistungen in der Textilindustrie
vom 20. Mai 1972
i.d.F. vom 9. Oktober 1972
Zwischen dem
Verband der Textilindustrie für Hamburg und Schleswig-Holstein e.V., Hamburg
und der
Gewerkschaft Textil-Bekleidung, Düsseldorf
wird folgender Tarifvertrag abgeschlossen:
§ 1 Geltungsbereich
Dieser Tarifvertrag gilt:
räumlich: |
für das Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg und das Land Schleswig-Holstein; |
fachlich: |
für die Betriebe der Textilindustrie, ausgenommen der Netzindustrie; |
persönlich: |
für alle Arbeitnehmer (Arbeiter, Angestellte, Auszubildende), die Anspruch auf Arbeitnehmer-Sparzulage nach § 12 Abs. 1 des 3. Vermögensbildungsgesetzes haben. Ausgenommen sind die in Heimarbeit Beschäftigten und die ihnen Gleichgestellten. |
§ 2 Voraussetzungen und Höhe der Leistungen
1. |
Der Arbeitgeber gewährt vermögenswirksame Leistungen nach Maßgabe der Bestimmungen des 3. Vermögensbildungsgesetzes in der Fassung vom 27. Juni 1970. |
2. |
Die vollen vermögenswirksamen Leistungen betragen kalenderjährlich
ab 1. Januar 1973 |
312 DM |
ab 1. Januar 1975 |
468 DM |
Die Leistungen sind in monatlichen Teilbeträgen von 26 DM bzw. 39 DM fällig. Auszubildende erhalten die Hälfte. Durch Betriebsvereinbarung kann festgelegt werden, daß die vermögenswirksamen Leistungen vierteljährlich, halbjährlich oder jährlich fällig werden. |
3. |
Teilzeitbeschäftigte mit einer regelmäßigen Arbeitszeit von mehr als 15 Stunden in der Woche haben nach Maßgabe der sonstigen Bestimmungen Anspruch auf anteilige vermögenswirksame Leistungen im Verhältnis ihrer Arbeitszeit zur tariflichen regelmäßigen Arbeitszeit. |
4. |
Der Anspruch auf vermögenswirksame Leistungen entsteht nach einer ununterbrochenen Beschäftigungsdauer von 6 Monaten erstmals mit Beginn des nachfolgenden Kalendermonats. |
5. |
Vermögenswirksame Leistungen werden für jeden Kalendermonat nach Erfüllung der Wartezeit (Ziff. 4) gezahlt, für den mindestens für 2 Wochen Anspruch auf Arbeitsentgelt besteht. |
6. |
Der Anspruch für den laufenden Monat entfällt, wenn das Arbeitsverhältnis wegen eines Verhaltens des Arbeitnehmers, das zur fristlosen Kündigung berechtigt, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist au... |