Informationen über diesen Tarifvertrag
TV vermögenswirksame Leistungen, Handwerksbetriebe d. Graveure usw., alte Bundesländer, 12.08.1988 (AVE-Anfang: 23.03.1989)
Nummer: 06301.006
Klassifizierung: TV über vermögenswirksame Leistungen
Fachbereich: Handwerksbetriebe d. Graveure, Galvaniseure u. Metallschleifer, Gürtler u. Metalldrücker, Ziseleure u. verwandter Berufe
Tarifgebiet: alte Bundesländer außer Hamburg
Geltungsbereich: Arbeitnehmer u. Auszubildende
Datum: 12. August 1988
AVE
AVE Anfang 23. März 1989
Fundstelle: Bundesanzeiger Nummer 131 vom 18. Juli 1989
Bemerkung
- Die Bekanntmachungen im Bundesanzeiger sind lediglich auszugsweise wiedergegeben. Die Auszüge enthalten die maßgebenden Regelungen und Daten der Allgemeinverbindlicherklärung des jeweiligen Tarifvertrages bzw. des vorliegenden Antrages auf Allgemeinverbindlicherklärung.
- Verwendet wurden die Originaltexte der Tarifverträge, die im öffentlichen Tarifregister (§ 6 TVG) enthalten sind. Redaktionelle Änderungen sind nicht vorgenommen worden. Soweit Schreibfehler vorkommen, stammen diese aus den Originaltexten.
Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen für Handwerksbetriebe der Graveure, Galvaniseure und Metallschleifer, Gürtler und Metalldrücker, Ziseleure und verwandter Berufe
vom 6. Juli 1989
Auf Grund des § 5 des Tarifvertragsgesetzes werden im Einvernehmen mit dem Tarifausschuß die nachfolgend bezeichneten Tarifverträge, nämlich
c) | der Tarifvertrag über vermögenswirksame Leistungen für alle Arbeitnehmer und Auszubildenden vom 12. August 1988 |
für die Handwerksbetriebe der Graveure, Galvaniseure und Metallschleifer, Gürtler und Metalldrücker, Ziseleure und verwandter Berufe in der Bundesrepublik Deutschland - außer Hamburg - einschließlich Berlin (West),
mit Wirkung vom 23. März 1989 mit den weiter unten stehenden Einschränkungen für allgemeinverbindlich erklärt.
Die Allgemeinverbindlicherklärung der Tarifverträge ergeht mit folgenden Maßgaben:
3 | Von der Allgemeinverbindlicherklärung nicht erfaßt werden
|
Unterzeichnet:
Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
Tarifvertrag über vermögenswirksame Leistungen
vom 12. August 1988
Zwischen dem
Bundesinnungsverband der Graveure, Galvaniseure, Gürtler und verwandter Berufe
für das Wirtschaftsgebiet der Bundesrepublik Deutschland
einerseits
und der
Industriegewerkschaft Metall
für die Bundesrepublik Deutschland
andererseits
wird folgender Tarifvertrag abgeschlossen:
§ 1 Geltungsbereich
Dieser Tarifvertrag gilt:
1. |
räumlich: für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland und für West-Berlin mit Ausnahme des Bundeslandes Hamburg; |
§ 2 Leistungen und deren Voraussetzungen
1. |
Der Arbeitgeber erbringt gemäß § 3 Ziffer 2 dieses Tarifvertrages vermögenswirksame Leistungen nach Maßgabe der Bestimmungen des "Fünften Gesetzes zur Förderung der Vermögensbildung der Arbeitnehmer" in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987. Die vermögenswirksame Leistung beträgt monatlich für jeden Arbeitnehmer und für jeden Auszubildenden 52,– DM. |
2. |
Teilzeitbeschäftigte haben Anspruch auf eine anteilige vermögenswirksame Leistung, die sich nach dem Verhältnis ihrer vertraglichen Arbeitszeit zur tariflichen Arbeitszeit bemißt. |
3. |
Der Anspruch auf die vermögenswirksame Leistung entsteht erstmals mit Beginn des 7. Kalendermonats im selben Betrieb oder Unternehmen. Jeder angebrochene Monat zählt als voller Monat. |
4. |
Die vermögenswirksame Leistung wird für jeden Kalendermonat gezahlt, für den mindestens zwei Wochen Anspruch auf Arbeitsentgelt oder Ausbildungsvergütung besteht. |
5. |
Der Anspruch ist in der Höhe ausgeschlossen, in der der Arbeitnehmer für denselben Zeitraum schon von einem anderen Arbeitgeber vermögenswirksame Leistungen erhalten hat oder noch erhält. |
§ 3 Anlagearten und Verfahren
1. |
Der Arbeitnehmer kann zwischen den in § 2 des Fünften Vermögensbildungsgesetzes vorgesehenen Arten der vermögenswirksamen Anlage frei wählen. Er kann allerdings für jedes Kalenderjahr nur eine Anlageart und ein Anlageinstitut wählen. Die vom Arbeitnehmer für ein Kalenderjahr getroffene Entscheidung kann nur mit Zustimmung des Arbeitgebers geändert werden. |
2. |
Der Arbeitgeber hat unverzüglich nach Abschluß des Tarifvertrages die nach § 2 anspruchsberechtigten Arbeitnehmer aufzufordern, ihn binnen einer Frist von 4 Wochen über die Anlageart und das Anlageinstitut unter Beifügung der erforderlichen Unterlagen schriftlich zu unterrichten, so daß er die fällige vermögenswirksame Leistung mit befreiender Wirkung erbringen kann. Die bei Abschluß dieses Tarifvertrages im Arbeitsverhä... |
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