Informationen über diesen Tarifvertrag
TV vermögenswirksame Leistungen, holz- u. kunststoffverarbeitendes sowie Glaser-Handwerk usw., Rheinland-Pfalz, 28.05.1997 (AVE-Anfang: 08.10.1997; AVE-Ende: 30.06.2000)
Nummer: 07308.019
Klassifizierung: TV vermögenswirksame Leistungen
Fachbereich: holz- u. kunststoffverarbeitendes Handwerk u. Glaserhandwerk, Glasveredler, Glasapparatebauer sowie Glas- u. Porzellanmaler
Tarifgebiet: Rheinland-Pfalz, für Glaserhandw. usw nur Reg.-Bez. Rheinhessen-Pfalz, Kreise Birkenfeld, Bad Kreuznach, Rhein-Hunsrück
Geltungsbereich: Arbeiter, Angestellte und Auszubildende
Datum: 28. Mai 1997
AVE
AVE Anfang 08. Oktober 1997
AVE Ende 30. Juni 2000
Fundstelle: Bundesanzeiger Nummer 6 vom 10. Januar 1998
Bemerkung
- Die Bekanntmachungen im Bundesanzeiger sind lediglich auszugsweise wiedergegeben. Die Auszüge enthalten die maßgebenden Regelungen und Daten der Allgemeinverbindlicherklärung des jeweiligen Tarifvertrages bzw. des vorliegenden Antrages auf Allgemeinverbindlicherklärung.
- Verwendet wurden die Originaltexte der Tarifverträge, die im öffentlichen Tarifregister (§ 6 TVG) enthalten sind. Redaktionelle Änderungen sind nicht vorgenommen worden. Soweit Schreibfehler vorkommen, stammen diese aus den Originaltexten.
Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen für das holz- und kunststoffverarbeitende Handwerk sowie für das Glaserhandwerk, die Glasveredler, Glasapparatebauer und Glas- und Porzellanmaler
vom 7. Dezember 1997
Auf Grund der vom Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung erteilten Ermächtigung werden gemäß § 5 des Tarifvertragsgesetzes im Einvernehmen mit dem Tarifausschuß für Rheinland-Pfalz die nachstehend aufgeführten Tarifverträge für allgemeinverbindlich erklärt:
c) |
Tarifvertrag über vermögenswirksame Leistungen vom 28. Mai 1997 |
für das holz- und kunststoffverarbeitende Handwerk in Rheinland-Pfalz sowie für das Glaserhandwerk, die Glasveredler, Glasapparatebauer und Glas- und Porzellanmaler in Teilen von Rheinland-Pfalz,
Die Allgemeinverbindlicherklärung der Tarifverträge wird wie folgt eingeschränkt:
Soweit die Tarifverträge auf andere Tarifverträge verweisen, gilt die Allgemeinverbindlicherklärung nur, wenn und soweit der Vertrag, auf den Bezug genommen wird, auch allgemeinverbindlich ist.
Die Allgemeinverbindlicherklärung beginnt:
Für den Vertrag zu c) am 8. Oktober 1997.
Unterzeichnet:
Rheinland Pfalz Ministerium für Arbeit, Soziales und Gesundheit
Tarifvertrag über vermögenswirksame Leistungen
vom 28. Mai 1997
Zwischen
dem
Landesfachverband holz- und kunststoffverarbeitendes Handwerk Rheinland-Pfalz, Hoevelstr. 19, 56073 Koblenz,
dem
Landesinnungsverband des Glaserhandwerks Rheinland-Pfalz, Geschäftsstelle Martin-Luther-Str. 46,76829 Landau
- einerseits -
und der
Gewerkschaft Holz und Kunststoff, Bezirksleitung Hessen/Rheinland-Pfalz/Saarland, Wilhelm-Leuschner-Str. 69-77, 60329 Frankfurt
- andererseits -
wird folgende Vereinbarung getroffen:
Geltungsbereich
1. |
Dieser Tarifvertrag gilt
a) |
fachlich: A) für alle Betriebe des holz- und kunststoffverarbeitenden Handwerks (Tischler-/Schreinerhandwerk) B) für alle Betriebe des Glaserhandwerks, der Glasveredler, der Glasapparatebauer sowie der Glas- Porzellanmaler gemäß den Bestimmungen der Handwerksordnung. |
b) |
räumlich: zu A) für das Bundesland Rheinland-Pfalz zu B) für den Reg.-Bezirk Rheinhessen-Pfalz, und die Landkreise Birkenfeld, Bad Kreuznach, Rhein-Hunsrück. |
c) |
persönlich: für alle Arbeitnehmer (Arbeiter und Angestellte, mit Ausnahme der leitenden Angestellten, im Sinne von § 5, Abs. 3, BetrVG) und Arbeitgeber, die Mitglieder der Tarifvertragsparteien sind; für Auszubildende |
|
Voraussetzung und Höhe des Anspruchs
2. |
Der Arbeitgeber erbringt vermögenswirksame Leistungen gemäß den Bestimmungen dieses Tarifvertrages nach Maßgabe der gesetzlichen Regelungen zur Förderung der Vermögensbildung der Arbeitnehmer. |
3. |
Die vermögenswirksame Leistung beträgt für Anspruchsberechtigte die das 18. Lebensjahr vollendet haben, DM 26,– / monatlich für Auszubildende DM 52,– / monatlich für alle anderen Arbeitnehmer gemäß Ziff. 1c Teilzeitbeschäftigte erhalten eine anteilige Leistung nach dem Verhältnis ihrer einzelvertraglich vereinbarten Arbeitszeit zur tariflichen Arbeitszeit. Der Betrag wird auf volle DM auf- oder abgerundet. |
4. |
Der Anspruch auf die vermögenswirksame Leistung entsteht erstmals für den Monat, der einer sechsmonatigen ununterbrochenen Zugehörigkeit zum Betrieb oder Unternehmen folgt. |
5. |
Bei der Feststellung der Dauer der Betriebszugehörigkeit ist die gesamte in dem Betrieb oder einem anderen Betrieb des gleichen Unternehmens verbrachte Beschäftigungszeit, einschließlich der Ausbildungszeit, anzurechnen. Wird ein Arbeitnehmer ohne sein Verschulden entlassen und innerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten wieder eingestellt, so gilt das Arbeitsverhältnis bezüglich der Betriebszugehörigkeit als nicht unterbrochen. |
6. |
Die vermögenswirksame Leistung wird für jeden Kalendermonat gezahlt, in dem für mindestens drei Wochen Anspruch auf Arbeitsentgelt oder Ausbildungsvergütung (Ziffer 1c) besteht. Zeiten der unbezahlten Freistellung zur Teilnahme an Schulu... |