Informationen über diesen Tarifvertrag

Verfahrens-TV, Baugewerbe, Berlin, 28.02.1996, i.d.F. vom 01.12.1996 (AVE-Anfang: 01.01.1997; AVE-Ende: 30.06.1997)

Nummer: 14002.162

Klassifizierung: Verfahrens-TV Berlin

Fachbereich: Baugewerbe

Tarifgebiet: Berlin

Geltungsbereich: Arbeiter

Datum: 28. Februar 1996

Vorgänger: 14002.153

AVE
AVE Anfang 01. Januar 1997
AVE Ende 30. Juni 1997

Fundstelle: Bundesanzeiger Nummer 141 vom 01. August 1997

Bemerkung

  1. Die bei den AVE-Einschränkungen in Bezug genommene AVE-Bekanntmachung ist beim TV 14001.607 abgedruckt.
  2. Die Bekanntmachungen im Bundesanzeiger sind lediglich auszugsweise wiedergegeben. Die Auszüge enthalten die maßgebenden Regelungen und Daten der Allgemeinverbindlicherklärung des jeweiligen Tarifvertrages bzw. des vorliegenden Antrages auf Allgemeinverbindlicherklärung.
  3. Verwendet wurden die Originaltexte der Tarifverträge, die im öffentlichen Tarifregister (§ 6 TVG) enthalten sind. Redaktionelle Änderungen sind nicht vorgenommen worden. Soweit Schreibfehler vorkommen, stammen diese aus den Originaltexten.

Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen für das Baugewerbe

vom 5. Juli 1997

Auf Grund des § 5 des Tarifvertragsgesetzes werden im Einvernehmen mit dem Tarifausschuß des Landes Berlin die nachfolgend bezeichneten Tarifverträge, nämlich

b) der Tarifvertrag über das Verfahren für den Urlaub, den Lohnausgleich, das Überbrückungsgeld und die Zusatzversorgung vom 28. Februar 1996 in der Fassung des Änderungstarifvertrags vom 1. Dezember 1996 für die gewerblichen Arbeitnehmer im Berliner Baugewerbe (VTV Berlin)

zu Buchstabe b:

mit Wirkung vom 1. Januar 1997 mit den weiter unten stehenden Einschränkungen für allgemeinverbindlich erklärt.

Zu Buchstabe b:

Auf Antrag der Tarifvertragsparteien wird die Allgemeinverbindlicherklärung gemäß dem ersten Teil der Maßgaben in der Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifvertragswerken für das Baugewerbe vom 9. Februar 1996 (BAnz. S. 1673) eingeschränkt.

Soweit Bestimmungen des Verfahrenstarifvertrags Berlin (Buchstabe b) auf Bestimmungen anderer Tarifverträge verweisen, erfaßt die Allgemeinverbindlicherklärung die verweisenden Bestimmungen nur, wenn und soweit die in Bezug genommenen tariflichen Regelungen ihrerseits für allgemeinverbindlich erklärt sind.

Unterzeichnet:

Senatsverwaltung für Arbeit, Berufliche Bildung und Frauen des Landes Berlin

Tarifvertrag vom 28. Februar 1996 über das Verfahren für den Urlaub, den Lohnausgleich, das Überbrückungsgeld und die Zusatzversorgung im Berliner Baugewerbe (VTV-Berlin)

in der Fassung vom 1. Dezember 1996

Zwischen

dem

Zentralverband des Deutschen Baugewerbes e.V.,

Godesberger Allee 99, 53175 Bonn,

dem

Hauptverband der Deutschen Bauindustrie e.V.,

Abraham-Lincoln-Straße 30, 65189 Wiesbaden,

und

der

Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt,

Bockenheimer Landstraße 73-77, 60325 Frankfurt am Main,

wird folgender Tarifvertrag geschlossen:

§ 1 Geltungsbereich

 

(1) Räumlicher Geltungsbereich

Das Gebiet des Landes Berlin.

 

(2) Betrieblicher Geltungsbereich

Betriebe, die unter den betrieblichen Geltungsbereich des Tarifvertrages über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) in seiner jeweiligen Fassung fallen.

 

(3) Persönlicher Geltungsbereich

Gewerbliche Arbeitnehmer (Arbeiter), die eine nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI) versicherungspflichtige Tätigkeit ausüben. Nicht erfaßt werden die unter § 5 Abs. 2 Nrn. 1 – 4 und Abs. 3 des Betriebsverfassungsgesetzes fallenden Personen.

§ 2 Verfahrensgrundlagen

Verfahrensgrundlagen sind die §§ 3 und 4 des Tarifvertrages zur Ergänzung des Bundesrahmentarifvertrages für das Baugewerbe, § 9 des Tarifvertrages zur Förderung der Aufrechterhaltung der Beschäftigungsverhältnisse im Berliner Baugewerbe während der Winterperiode (TV Lohnausgleich-Berlin), § 2 des Tarifvertrages über Sozialaufwandserstattung im Berliner Baugewerbe und § 17 des Tarifvertrages über eine zusätzliche Alters- und Invalidenbeihilfe im Baugewerbe (TVA).

§ 3 Kassen

Die im weiteren als ZVK-Bau bezeichnete Kasse ist die Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes VVaG. Die im weiteren als Sozialkasse bezeichnete Kasse ist die Sozialkasse des Berliner Baugewerbes.

§ 4 Beitragshöhe und Abführung

 

(1) Der Arbeitgeber hat zur Aufbringung der Mittel für die tarifvertraglich festgelegten Leistungen an Urlaub, Lohnausgleich, Überbrückungsgeld, die Erstattung von Kosten der Berufsbildung sowie in Berlin-West für Zusatzversorgung einen Sozialkassenbeitrag in Berlin-West von 28,35 v.H. bzw. in Berlin-Ost von 26,95 v.H. der Summe der Bruttolöhne aller von diesem Tarifvertrag gemäß § 1 Abs. 3 erfaßten Arbeitnehmer des Betriebes (Bruttolohnsumme) an die ZVK-Bau als Einzugsstelle abzuführen. Der in dem Gesamtbetrag für Berlin-West enthaltene Prozentsatz für die Zusatzversorgung (§ 13 Abs. 2 TVA, § 10 Abs. 1 TVE) beträgt 1,40 v.H.; Bemessungsgrundlage für die gemäß § 13 Abs. 4 TVA und § 10 Abs. 4 TVE zu entrichtende Steuer ist die mit 0,014 vervielfachte Bruttolohnsumme.

 

(2) Bruttolohn ist

 

a)

der für die Berechnung der Lohnsteuer zugrunde zu legende und in die Lohnsteuerkarte oder die Lohnsteuerbescheinigung einzutragende Bruttoarbeitslohn einschließlich der Sachbezüge, die nicht pauschal nach § 40 EStG versteuert werden,

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Personal Office Platin enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge