Informationen über diesen Tarifvertrag
TV Lohnausgleich, Gerüstbauerhandwerk, Bundesrepublik, 04.07.2015 (AVE-Anfang: 01.12.2016)
Nummer: 14301.111
Klassifizierung: TV Lohnausgleich
Fachbereich: Gerüstbauerhandwerk
Tarifgebiet: Bundesrepublik
Geltungsbereich: Arbeiter
Datum: 04. Juli 2015
Vorgänger: 14301.090
AVE
AVE Anfang 01. Dezember 2016
Fundstelle: Bundesanzeiger vom 14. Juli 2016
Bemerkung
a) |
Die Bekanntmachungen im Bundesanzeiger sind lediglich auszugsweise wiedergegeben. Die Auszüge enthalten die maßgebenden Regelungen und Daten der Allgemeinverbindlicherklärung des jeweiligen Tarifvertrages bzw. des vorliegenden Antrages auf Allgemeinverbindlicherklärung. |
b) |
Verwendet wurden die Originaltexte der Tarifverträge, die im öffentlichen Tarifregister (§ 6 TVG) enthalten sind. Redaktionelle Änderungen sind nicht vorgenommen worden. Soweit Schreibfehler vorkommen, stammen diese aus den Originaltexten. |
Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrags für das Gerüstbauerhandwerk
Vom 8. Juli 2016
Auf Grund des § 5 Absatz 1a in Verbindung mit Absatz 2 und 7 des Tarifvertragsgesetzes (TVG), dessen Absatz 1a durch Artikel 5 Nummer 1 Buchstabe b des Gesetzes vom 11. August 2014 (BGBl. I S. 1348) eingefügt und dessen Absatz 7 durch Artikel 5 Nummer 1 Buchstabe d des Gesetzes vom 11. August 2014 (BGBl. I S. 1348) geändert worden ist, wird auf gemeinsamen Antrag der Tarifvertragsparteien und im Einvernehmen mit dem Tarifausschuss der
Tarifvertrag zur Förderung der Aufrechterhaltung der Beschäftigungsverhältnisse im Gerüstbauerhandwerk (TV Lohnausgleich) vom 4. Juli 2015
– erstmals kündbar zum 31. Dezember 2018 –
abgeschlossen zwischen der Industriegewerkschaft Bauen – Agrar – Umwelt, Bundesvorstand, Olof-Palme-Straße 19, 60439 Frankfurt am Main, einerseits, sowie dem Bundesverband Gerüstbau e.V./Bundesinnung für das Gerüstbauerhandwerk, Rösrather Straße 645, 51107 Köln, andererseits, mit Wirkung vom 1. Dezember 2016 mit den unten näher bezeichneten Einschränkungen für allgemeinverbindlich erklärt.
Geltungsbereich der Tarifverträge
räumlich: das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland
betrieblich:
Betriebe des Gerüstbauerhandwerks. Das sind alle Betriebe, die nach ihrer durch die Art der betrieblichen Tätigkeit geprägten Zweckbestimmung mit eigenem oder fremdem Material gewerblich Gerüste erstellen. Erfasst werden insbesondere auch Betriebe, die gewerblich Gerüstmaterial bereitstellen oder gewerblich die Gerüstbaulogistik (insbesondere Lagerung, Wartung und Reparatur, Ladung oder Transport von Gerüstmaterial) übernehmen. Als Gerüste gelten alle Arten von Arbeits-, Schutz- und Traggerüsten, Fahrgerüste und Sonderkonstruktionen der Rüsttechnik.
Erfasst werden auch solche Betriebe, die im Rahmen eines mit Betrieben des Gerüstbauerhandwerks bestehenden Zusammenschlusses – unbeschadet der gewählten Rechtsform – ausschließlich oder überwiegend für die angeschlossenen Betriebe des Gerüstbauerhandwerks die kaufmännische und/ oder organisatorische Verwaltung, den Transport von Gerüstmaterial, den Vertrieb, Planungsarbeiten, Laborarbeiten oder Prüfarbeiten übernehmen, soweit diese Betriebe nicht von einem spezielleren Tarifvertrag erfasst werden.
- Ein Betrieb, soweit in ihm die in Nummer 1 beschriebenen Leistungen überwiegend erbracht werden, fällt grundsätzlich als Ganzes unter diesen Tarifvertrag. Betrieb im Sinne dieses Tarifvertrags ist auch eine selbstständige Betriebsabteilung. Als solche gilt auch eine Gesamtheit von Arbeitnehmern, die außerhalb der stationären Betriebsstätte eines nicht von Nummer 1 erfassten Betriebs Arbeiten des Gerüstbauerhandwerks ausführt. Werden in einem Betrieb des Gerüstbauerhandwerks in selbstständigen Betriebsabteilungen andere Arbeiten ausgeführt, so werden diese Abteilungen dann nicht von diesem Tarifvertrag erfasst, wenn sie von einem anderen Tarifvertrag erfasst werden.
- Nicht erfasst werden Betriebe und selbstständige Betriebsabteilungen, die als Betriebe des Baugewerbes durch den Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe erfasst werden, Betriebe und selbstständige Betriebsabteilungen des Maler-, Lackierer- und Dachdeckerhandwerks sowie Betriebe, die ausschließlich Hersteller oder Händler sind.
persönlich: Gewerbliche Arbeitnehmer, die eine nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung – (SGB VI) versicherungspflichtige Tätigkeit ausüben.
Die Allgemeinverbindlicherklärung des Tarifvertrags ergeht mit folgenden Einschränkungen:
Einschränkung der Allgemeinverbindlicherklärung
Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt nicht für Betriebe im Sinne von § 1 Nummer 2 Abschnitt I Buchstabe a Satz 3 2. Halbsatz, die am Tag der Bekanntmachung des Antrags im Bundesanzeiger (Bekanntmachung vom 21. August 2015, BAnz AT 31.08.2015 B3) nach § 3 TVG tarifgebundenes Mitglied des Deutschen Speditions- und Logistikverbands e.V. oder eines seiner Landesverbände waren und nach wie vor sind.
Weitere Einschränkung der Allgemeinverbindlicherklärung
Die Allgemeinverbindlicherklärung der Regelung des § 1 Nummer 2 ...