Informationen über diesen Tarifvertrag
TV zur Regelung der Mindestbedingungen, Bergbauspezialarbeiten auf Steinkohlebergwerken, Bundesrepublik, 22.03.2011 (AVE-Anfang: 01.11.2011; AVE-Ende: 31.03.2013)
Nummer: 03451.023
Klassifizierung: TV Mindestlohn
Fachbereich: Bergbauspezialarbeiten auf Steinkohlebergwerken
Tarifgebiet: Bundesrepublik
Geltungsbereich: Arbeiter
Datum: 22. März 2011
Vorgänger: 03451.022
Nachfolger: 03451.024
AVE
AVE Anfang 01. November 2011
AVE Ende 31. März 2013
Fundstelle: Bundesanzeiger Nummer 164 vom 28. Oktober 2011
Bemerkung
a) |
Die Bekanntmachungen im Bundesanzeiger sind lediglich auszugsweise wiedergegeben. Die Auszüge enthalten die maßgebenden Regelungen und Daten der Allgemeinverbindlicherklärung des jeweiligen Tarifvertrages bzw. des vorliegenden Antrages auf Allgemeinverbindlicherklärung. |
b) |
Verwendet wurden die Originaltexte der Tarifverträge, die im öffentlichen Tarifregister (§ 6 TVG) enthalten sind. Redaktionelle Änderungen sind nicht vorgenommen worden. Soweit Schreibfehler vorkommen, stammen diese aus den Originaltexten. |
Zweite Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für Bergbauspezialarbeiten auf Steinkohlebergwerken (Zweite Bergbauspezialarbeitenarbeitsbedingungenverordnung - 2. BergbauArbbV)
vom 24. Oktober 2011
Auf Grund des § 7 Absatz 1 und 2 in Verbindung mit Absatz 4 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes vom 20. April 2009 (BGBl. I S. 799) verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales, nachdem es den in den Geltungsbereich der Verordnung fallenden Arbeitgebern, Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen, den Parteien des Tarifvertrags nach § 1 Satz 1 dieser Verordnung sowie den Parteien von Tarifverträgen in der Branche mit zumindest teilweise demselben fachlichen Geltungsbereich Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme gegeben hat:
§ 1 Zwingende Arbeitsbedingungen
Die in der Anlage zu dieser Verordnung aufgeführten Rechtsnormen des Tarifvertrages zur Regelung der Mindestbedingungen für die Arbeitnehmer der Bergbau-Spezialgesellschaften im deutschen Steinkohlebergbau vom 22. März 2011, abgeschlossen zwischen der Vereinigung der Bergbau-Spezialgesellschaften e. V., Sandstraße 107-135, 45473 Mülheim a. d. Ruhr, und der Industriegewerkschaft Bergbau, Chemie, Energie, Königsworther Platz 6, 30167 Hannover, finden auf alle unter seinen Geltungsbereich fallenden und nicht an ihn gebundenen Arbeitgeber sowie Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen Anwendung, wenn der Betrieb oder die selbstständige Betriebsabteilung im Auftrag eines Dritten überwiegend auf inländischen Steinkohlenbergwerken Grubenräume erstellt oder sonstige untertätige bergbauliche Spezialarbeiten ausführt. Die Rechtsnormen des Tarifvertrages gelten auch für Arbeitsverhältnisse zwischen einem Arbeitgeber mit Sitz im Ausland und seinen im Geltungsbereich der Verordnung beschäftigten Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen. Wird ein Leiharbeitnehmer oder eine Leiharbeitnehmerin von einem Entleiher mit Tätigkeiten beschäftigt, die in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallen, so hat der Verleiher ihm oder ihr nach § 8 Absatz 3 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes zumindest die nach dieser Verordnung vorgeschriebenen Arbeitsbedingungen zu gewähren.
§ 2 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. November 2011 in Kraft und am 31. 31. März 2013 außer Kraft.
Anlage (zu § 1)
Rechtsnormen des Tarifvertrages zur Regelung der Mindestbedingungen für die Arbeitnehmer der Bergbau-Spezialgesellschaften im deutschen Steinkohlebergbau vom 22. März 2011
§ 1 Geltungsbereich
Dieser Tarifvertrag hat Geltung
a)
in sachlicher und räumlicher Hinsicht:
für Betriebe und selbständige Betriebsabteilungen, soweit sie im Bereich des deutschen Steinkohlenbergbaus der Bundesrepublik Deutschland vertikale und horizontale Grubenräume erstellen oder sonstige untertägige bergbauliche Spezialarbeiten im Auftrag des Bergwerksbetreibers ausführen.
Der sachliche Geltungsbereich erstreckt sich nicht auf den Abbau bzw. die Gewinnung von Steinkohle.
b)
in persönlicher Hinsicht:
für alle gewerblichen Arbeitnehmer unter Tage, die unter Buchstabe a genannte Tätigkeiten ausüben.
§ 2 Mindestlöhne
(1) Die Tarifstundenlöhne der Tarifgruppen 1 und 2 sind zugleich Mindestlöhne für alle von dem persönlichen Geltungsbereich dieses Tarifvertrages erfassten Arbeitnehmer.
(2) Höhere Lohnansprüche aufgrund anderer Tarifverträge oder einzelvertraglicher Vereinbarungen bleiben unberührt.
(3) Der Tarifstundenlohn beträgt:
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Stundenlohn ab 1. April 2011 in EUR |
Tarifgruppe I |
11,53 |
Tarifgruppe II |
12,81 |
(4) Der Anspruch auf den Mindestlohn wird spätestens am 15. des Monats fällig, der auf den Monat folgt, für den er zu zahlen ist.
§ 3 Zusätzliches Urlaubsgeld
(1) Arbeitnehmer erhalten ein zusätzliches Urlaubsgeld.
(2) Das volle zusätzliche Urlaubsgeld beträgt 156 EUR. Teilzeitbeschäftigte erhalten das zusätzliche Urlaubsgeld anteilig entsprechend ihrer Beschäftigung.
(3) Das zusätzliche Urlaubsgeld wird unter Berücksichtigung der Abzüge restlos in einer Summe bei Antritt des Tarifurlaubs gezahlt und mit den laufenden Bezügen des...