Informationen über diesen Tarifvertrag
TV Mindestlohn, Baugewerbe, Bundesrepublik, 17.07.1997 (AVE-Anfang: 01.09.1997; AVE-Ende: 31.08.1999)
Nummer: 14001.695
Klassifizierung: TV Mindestlohn
Fachbereich: Baugewerbe
Tarifgebiet: Bundesrepublik
Geltungsbereich: Arbeiter
Datum: 17. Juli 1997
Vorgänger: 14001.658
Nachfolger: 14001.797
AVE
AVE Anfang 01. September 1997
AVE Ende 31. August 1999
Fundstelle: Bundesanzeiger Nummer 157 vom 23. August 1997
Bemerkung
- Die AVE endet ohne Nachwirkung mit Ablauf des 31.08.1999.
- Die bei den AVE-Einschränkungen in Bezug genommene AVE-Bekanntmachung ist beim TV 14001.607 abgedruckt
- Die Bekanntmachungen im Bundesanzeiger sind lediglich auszugsweise wiedergegeben. Die Auszüge enthalten die maßgebenden Regelungen und Daten der Allgemeinverbindlicherklärung des jeweiligen Tarifvertrages bzw. des vorliegenden Antrages auf Allgemeinverbindlicherklärung.
- Verwendet wurden die Originaltexte der Tarifverträge, die im öffentlichen Tarifregister (§ 6 TVG) enthalten sind. Redaktionelle Änderungen sind nicht vorgenommen worden. Soweit Schreibfehler vorkommen, stammen diese aus den Originaltexten.
Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen für das Baugewerbe
vom 14. August 1997
Auf Grund des § 5 des Tarifvertragsgesetzes werden im Einvernehmen mit dem Tarifausschuß die nachfolgend bezeichneten Tarifverträge, nämlich
c) |
der Tarifvertrag zur Regelung eines Mindestlohns (Tarifvertrag Mindestlohn) vom 17. Juli 1997 |
für das Baugewerbe,
mit Wirkung
zu Buchstabe c: vom 1. September 1997
mit den weiter unten stehenden Einschränkungen sowie dem dort aufgeführten Hinweis für allgemeinverbindlich erklärt.
Die Allgemeinverbindlicherklärung der Tarifverträge ergeht mit folgenden Maßgaben:
1. |
Die Allgemeinverbindlicherklärung wird auf Antrag gemäß dem ersten Teil der Maßgaben in der Bekanntmachung über Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifvertragswerken für das Baugewerbe vom 9. Februar 1996 (BAnz. S. 1673) eingeschränkt. |
5. |
Die Allgemeinverbindlicherklärung des Tarifvertrags Mindestlohn (Tarifvertrag zu Buchstabe c) endet mit Ablauf des 31. August 1999 ohne Nachwirkung. |
6. |
Für den Fall der Kündigung des Tarifvertrags Mindestlohn (Tarifvertrag zu Buchstabe c) vor dem 31. August 1999 endet mit dem Tarifvertrag gleichzeitig die Allgemeinverbindlicherklärung ohne Nachwirkung. |
7. |
Soweit Bestimmungen der Tarifverträge auf Bestimmungen anderer Tarifverträge verweisen, erfaßt die Allgemeinverbindlicherklärung die verweisenden Bestimmungen nur, wenn und soweit die in Bezug genommenen tariflichen Regelungen ihrerseits für allgemeinverbindlich erklärt sind. |
Unterzeichnet:
Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
Tarifvertrag zur Regelung eines Mindestlohnes im Baugewerbe im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (TV Mindestlohn)
vom 17. Juli 1997
Zwischen
dem
Zentralverband des Deutschen Baugewerbes e.V.,
Godesberger Allee 99, 53175 Bonn,
dem
Hauptverband der Deutschen Bauindustrie e.V.,
Abraham-Lincoln-Straße 30, 65189 Wiesbaden,
und
der
Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt,
Olof-Palme-Straße 19, 60439 Frankfurt a. M.,
wird folgender Tarifvertrag über ein einheitliches Mindestentgelt im Sinne des Gesetzes über zwingende Arbeitsbedingungen bei grenzüberschreitenden Dienstleistungen (Arbeitnehmer-Entsendegesetz AEntG) geschlossen:
§ 1 Geltungsbereich
(1) Räumlicher Geltungsbereich
Das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.
(2) Betrieblicher Geltungsbereich
Betriebe, die unter den betrieblichen Geltungsbereich des Bundesrahmentarifvertrages für das Baugewerbe in der jeweils geltenden Fassung fallen.
(3) Persönlicher Geltungsbereich
Gewerbliche Arbeitnehmer (Arbeiter), die eine nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI) versicherungspflichtige Tätigkeit ausüben. Nicht erfaßt werden jugendliche Arbeitnehmer ohne abgeschlossene Berufsausbildung sowie Boten, Küchenhilfen, Reinigungspersonal, Wächter und Wärter (Hilfskräfte) gemäß Berufsgruppe VIII des Anhangs zum Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe - Berufsgruppen für die Berufe des Baugewerbes.
§ 2 Lohn der Berufsgruppe VII 2 / Mindestlohn
(1) Der Gesamttarifstundenlohn (GTL) der Berufsgruppe VII 2 setzt sich aus dem Tarifstundenlohn (TL) und dem Bauzuschlag (BZ) zusammen. Der Bauzuschlag beträgt 5,9 v.H. des Tarifstundenlohnes. Der Bauzuschlag wird gewährt zum Ausgleich der besonderen Belastungen, denen der Arbeitnehmer insbesondere durch den ständigen Wechsel der Baustelle (2,5 v.H.) und die Abhängigkeit von der Witterung außerhalb der gesetzlichen Schlechtwetterzeit (2,9 v.H.) ausgesetzt ist; er dient ferner in Höhe von 0,5 v.H. dem Ausgleich von Lohneinbußen, die sich in der gesetzlichen Schlechtwetterzeit ergeben. Der Bauzuschlag wird für jede lohnzahlungspflichtige Stunde, nicht jedoch für Leistungslohn-Mehrstunden (Überschußstunden im Akkord), gewährt.
(2) Der Tarifstundenlohn, der Bauzuschlag und der Gesamttarifstundenlohn betragen:
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TL DM |
BZ DM |
GTL DM |
a) |
im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland, ausgenommen die Gebiete der Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Analt und Thüringen |
15,11 |
0,89 |
16,00 |
b) |
im Gebiet der Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt un... |