Informationen über diesen Tarifvertrag
Mindestlohn-TV, Dachdeckerhandwerk, Bundesrepublik, 17.03.2004 (AVE-Anfang: 01.06.2004; AVE-Ende: 31.12.2006)
Nummer: 14211.290
Klassifizierung: Mindestlohn-TV
Fachbereich: Dachdeckerhandwerk
Tarifgebiet: Bundesrepublik
Geltungsbereich: Arbeiter
Datum: 17. März 2004
Vorgänger: 14211. 269
Nachfolger: 14211.297
AVE
AVE Anfang 01. Juni 2004
AVE Ende 31. Dezember 2006
Fundstelle: Bundesanzeiger Nummer 99 vom 28. Mai 2004
Bemerkung
Der Mindestlohn-TV wurde durch die Dritte Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen im Dachdeckerhandwerk vom 25. Mai 2004 auf alle unter seinen Geltungsbereich fallenden und nicht an ihn gebundenen Arbeitgeber und Arbeitnehmer erstreckt.
Dritte Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen im Dachdeckerhandwerk
vom 25. Mai 2004
Auf Grund des § 1 Abs. 3a des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes vom 26. Februar 1996 (BGBl. I S. 227), der durch Artikel 10 Nr. 1 Buchstabe d des Gesetzes vom 19. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3843) eingefügt und durch Artikel 185 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit, nachdem es den in den Geltungsbereich der Verordnung fallenden Arbeitgebern und Arbeitnehmern sowie den Parteien des Tarifvertrages nach § 1 dieser Verordnung Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme gegeben hat:
§ 1 Zwingende Arbeitsbedingungen
Die in der Anlage zu dieser Verordnung aufgeführten Rechtsnormen des Tarifvertrages zur Regelung, eines Mindestlohnes im Dachdeckerhandwerk - Dach-, Wand- und Abdichtungstechnik - im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland vom 17. März 2004 (TV Mindestlohn), abgeschlossen zwischen dem Zentralverband des Deutschen Dachdeckerhandwerks - Fachverband Dach-, Wand- und Abdichtungstechnik - e.V., Fritz-Reuter-Straße 1, 50968 Köln, sowie der Industriegewerkschaft Bauen - Agrar - Umwelt, Olof-Palme-Straße 19, 60439 Frankfurt am Main, finden auf alle nicht an ihn gebundenen Arbeitgeber und Arbeitnehmer Anwendung, die unter seinen am 1. Juni 2004 gültigen Geltungsbereich fallen; wenn der Betrieb überwiegend Bauleistungen im Sinne des § 211 Abs. 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch erbringt. Die Rechtsnormen des Tarifvertrages gelten auch für Arbeitgeber mit Sitz im Ausland und ihre im Geltungsbereich der Verordnung beschäftigten Arbeitnehmer. Wird ein Leiharbeitnehmer von einem Entleiher mit Tätigkeiten beschäftigt, die in den Geltungsbereich der Verordnung fallen, so hat ihm der Verleiher zumindest das nach dieser Verordnung vorgeschriebene Mindestentgelt zu zahlen (§ 1 Abs. 2a des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes).
§ 2 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2004 in Kraft und am 31. Dezember 2006 außer Kraft.
Berlin, den 25: Mai 2004
Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit
Wolfgang Clement
Anlage (zu § 1)
Rechtsnormen des Tarifvertrages zur Regelung eines Mindestlohnes im Dachdeckerhandwerk - Dach-, Wand- und Abdichtungstechnik - im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (TV Mindestlohn) vom 17. März 2004
§ 1 Geltungsbereich
(1) Räumlicher Geltungsbereich:
Das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.
(2) Betrieblicher Geltungsbereich:
Betriebe, die unter den betrieblichen Geltungsbereich des Rahmentarifvertrages für gewerbliche Arbeitnehmer im Dachdeckerhandwerk - Dach-, Wand- und Abdichtungstechnik - in der jeweils geltenden Fassung fallen. (Der betriebliche Geltungsbereich des Rahmentarifvertrages lautet wie folgt: "Alle Betriebe und selbständigen Betriebsabteilungen des Dachdeckerhandwerks.")
(3) Persönlicher Geltungsbereich:
Gewerbliche Arbeitnehmer (Arbeiter), die eine nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - versicherungspflichtige Tätigkeit ausüben. Nicht erfasst werden jugendliche Arbeitnehmer ohne abgeschlossene Berufsausbildung sowie das Reinigungspersonal.
§ 2 Mindestlohn
(1) Der Tarifstundenlohn beträgt
ab 1. April 2004 |
9,30 Euro, |
ab 1. Januar 2005 |
9,65 Euro, |
ab 1. Januar 2006 |
10,00 Ezro. |
(2) Höhere Lohnansprüche auf Grund anderer Tarifverträge oder einzelvertraglicher Vereinbarungen bleiben unberührt.
(3) Der Anspruch auf den Mindestlohn für die im Kalendermonat geleisteten Stunden wird spätestens zur Mitte des Monats fällig, der auf den Monat folgt, für den er zu zahlen ist.
Tarifvertrag zur Regelung eines Mindestlohnes im Dachdeckerhandwerk - Dach-, Wand- und Abdichtungstechnik - im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (TV Mindestlohn)
vom 17. März 2004
Zwischen dem
Zentralverband des Deutschen Dachdeckerhandwerks
- Fachverband Dach-, Wand- und Abdichtungstechnik - e.V.,
Fritz-Reuter-Straße 1, 50968 Köln
und der
Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt,
Olof-Palme-Straße 19, 60439 Frankfurt am Main,
wird folgender Tarifvertrag über ein einheitliches Mindestentgelt im Sinne des Gesetzes über zwingende Arbeitsbedingungen bei grenzüberschreitenden Dienstleistungen (Arbeitnehmer-Entsendegesetz AEntG) geschlossen:
§ 1 Geltungsbereich
(1) Räumlicher Geltungsbereich:
Das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.
(2) Betrieblicher Geltungsbereich:
Betriebe, die unter den betrieblichen Geltungsbereich des Rahmentarifvertrages für gewerbliche Arbeitnehmer im Dachdeckerhandwerk - Dach-, Wand- und Abdichtungstechnik - in de...