1Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales errichtet den in § 5 des Tarifvertragsgesetzes[1] [Bis 30.06.2021: § 5 TVG] vorgesehenen Ausschuß (Tarifausschuß). 2Es bestellt für die Dauer von vier Jahren je drei Vertreter der Spitzenorganisationen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer als Mitglieder sowie mindestens je drei weitere als stellvertretende Mitglieder auf Grund von Vorschlägen dieser Organisationen.

[1] Geändert durch Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Tarifvertragsgesetzes vom 25.06.2021. Anzuwenden ab 01.07.2021.

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