Vielfach ist es gerade für kleinere Betriebe interessant, über den Tauschring vermittelte Aushilfen einzusetzen. Hier gilt ebenfalls: Aushilfe bleibt Aushilfe – egal ob über den freien Arbeitsmarkt oder eine Tauschbörse vermittelt. Liegen die entsprechenden Voraussetzungen einer geringfügig entlohnten[1] oder einer kurzfristigen Beschäftigung[2] vor[3], ist die Aushilfe an die Minijob-Zentrale zu melden und ggf. der Pauschalbeitrag zu entrichten. Zu beachten sind in jedem Fall die Regelungen zur Zusammenrechnung mehrerer geringfügiger Beschäftigungen.

 
Wichtig

Fragebogen zu den Entgeltunterlagen nehmen

Der Arbeitgeber sollte einen Fragebogen zu weiteren bestehenden Beschäftigungen oder kürzlich ausgeübten Beschäftigungen vom Arbeitnehmer ausfüllen lassen und zu den Entgeltunterlagen nehmen.

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