1 Arbeitsverhältnis
Werden innerhalb eines Tauschrings weisungsgebundene Dienstleistungen im Austauschverhältnis gegen eine Form der Vergütung erbracht, kann hierdurch ein Arbeitsverhältnis entstehen. Voraussetzung ist aber, dass die Arbeitsleistungen tatsächlich entsprechend der in § 611a BGB festgelegten Kriterien erfolgen. Ausschlaggebend ist die persönliche Abhhängigkeit des Arbeitnehmers. Regelmäßig ist es erforderlich, dass der Arbeitnehmer hinsichtlich Inhalt, Durchführung, Zeit und Ort der Tätigkeit weisungsgebunden ist. Hieran dürfte es im Regelfall fehlen, wenn (zumeist in geringfügigem Umfang) Dienstleistungen im Austausch zu anderen Leistungen erbracht werden. Die Vergütungsleistung nicht in Geld, sondern in Naturallohn, ändert jedoch nichts an der Qualifikation als Arbeitsverhältnis, wenn weisungsgebundene, persönlich abhängige Dienste geleistet werden.
Besteht ein Arbeitsverhältnis, gelten in diesem Rahmen die arbeitsrechtlichen Regelungen. Arbeitnehmern sind z. B. Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall nach den Vorschriften des EFZG zu bezahlen und es ist der Mindesturlaub nach den Vorschriften des BUrlG zu gewähren. Die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses durch Kündigung oder Aufhebungsvertrag muss schriftlich erfolgen. Zudem sind gesetzliche Mindestkündigungsfristen nach § 622 BGB zu beachten.
Arbeitsrecht ist nicht abdingbar
Auch wenn die Begründung eines Arbeitsverhältnisses im Rahmen eines Tauschrings nicht beabsichtigt ist, kann ein solches entstehen, wenn die o. g. Voraussetzungen objektiv vorliegen. Die rechtlichen Folgen sind überwiegend zugunsten des Arbeitnehmers zwingend, d. h. nicht abdingbar. In Zweifelsfällen empfiehlt es sich daher, vor der Entgegennahme weisungsgebundener Dienste im Rahmen eines Tauschrings, einen schriftlichen Arbeitsvertrag abzuschließen oder jedenfalls Rechtsrat einzuholen.
2 Einsatz von Arbeitnehmern
Setzen Unternehmen eigene Arbeitnehmer zur Erbringung von Leistungen im Rahmen eines Tauschrings ein, ändert dies grundsätzlich nichts am Arbeitsverhältnis zwischen dem Unternehmen und den Arbeitnehmern. Auch die Vergütungszahlungspflicht ist unberührt, da lediglich die ausgeübte Dienst- oder Werkleistung des Unternehmens im Tauschverhältnis erbracht wird. Die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers wird aber im Rahmen des Arbeitsverhältnisses erbracht.
Werden über Tauschringe Mitarbeiter, z. B. Aushilfen, von einem zum anderen Unternehmen vermittelt, ist jedoch Vorsicht geboten. Wird ein Arbeitnehmer von einem Drittunternehmen weisungsabhängig beschäftigt und erfolgt dies gewerbsmäßig, benötigt der Arbeitgeber hierfür eine Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis i. S. d. § 1 AÜG. Es handelt sich in diesen Fällen um Leiharbeit. Erfolgt die gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung ohne Erlaubnis, entsteht nach § 10 AÜG ein Arbeitsverhältnis mit dem Entleiher, d. h. dem Drittunternehmen.