1.1 Teilzeitbeschäftigung
Der arbeitsrechtliche Begriff der Teilzeitarbeit findet sich im Sozialversicherungsrecht nicht wieder. Die versicherungs- und beitragsrechtliche Beurteilung von Beschäftigten in Teilzeit wird nach den grundsätzlich für Beschäftigte geltenden Regelungen vorgenommen. Wird eine Vollbeschäftigung in eine Teilzeitbeschäftigung umgewandelt oder umgekehrt, liegt kein neues Beschäftigungsverhältnis vor. Vom Zeitpunkt dieser Veränderung an ist eine erneute sozialversicherungsrechtliche Beurteilung vorzunehmen.
1.2 Jahresarbeitsentgelt
Eine Umwandlung einer Vollbeschäftigung in eine Teilzeitarbeit kann z. B. dazu führen, dass ein bisher – wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze – krankenversicherungsfreier Arbeitnehmer mit Beginn der Teilzeit krankenversicherungspflichtig wird. Von dieser Krankenversicherungspflicht ist – unter bestimmten Voraussetzungen – eine Befreiung möglich. Wird eine Teilzeitbeschäftigung in eine Vollzeitbeschäftigung umgewandelt und wird dadurch die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschritten, endet die Krankenversicherungspflicht erst mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschreitende Vergütung beansprucht werden kann.
1.3 Geringfügige Beschäftigung
Erfüllen Teilzeitbeschäftigungen die Voraussetzungen einer geringfügig entlohnten Beschäftigung, sind sie kranken-, arbeitslosen- und pflegeversicherungsfrei, aber rentenversicherungspflichtig. Eine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht ist auf Antrag möglich. Vom Arbeitgeber sind ggf. pauschale Beiträge zur Kranken- und Rentenversicherung, vom Arbeitnehmer Beitragsanteile zur Rentenversicherung zu entrichten.
Sofern eine mehr als geringfügig entlohnte Beschäftigung durch die vertragliche Reduzierung der Arbeitszeit auf eine Beschäftigung mit einem monatlichen Arbeitsentgelt bis zur Geringfügigkeitsgrenze umgestellt wird, ist ab dem Zeitpunkt der Arbeitszeitreduzierung eine erneute versicherungsrechtliche Beurteilung notwendig. Dies gilt auch bei einer Reduzierung der Arbeitszeit z. B. wegen einer Pflege- oder Elternzeit.
Urlaubsansprüche
Bestehen beim Übergang von einer versicherungspflichtigen (Haupt-)Beschäftigung in eine geringfügig entlohnte Beschäftigung noch Resturlaubstage aus der (Haupt-)Beschäftigung, sind diese Urlaubstage mit dem erhöhten Entgeltanspruch aus der vorherigen (Haupt-)Beschäftigung zu vergüten. Dieser erhöhte Urlaubsentgeltanspruch ist bei der Prognose zur Ermittlung des regelmäßigen Arbeitsentgelts zu berücksichtigen.
1.4 Beschäftigung im Übergangsbereich
Bei Beschäftigungen mit einem Arbeitsentgelt zwischen 556,01 EUR und 2.000 EUR haben Arbeitnehmer lediglich einen reduzierten Arbeitnehmer-Beitragsanteil entsprechend den besonderen beitragsrechtlichen Regelungen des Übergangsbereichs zu zahlen. Der Arbeitgeberbeitrag beträgt im unteren Teil des Übergangsbereichs etwa 28 % und nimmt mit höherem Arbeitsentgelt gleitend ab. An der oberen Grenze des Übergangsbereichs erreicht der Beitragsanteil dann seine reguläre Höhe von derzeit etwa 20 %.
1.5 Arbeit auf Abruf
Im Versicherungsrecht der Sozialversicherung gilt für die versicherungsrechtliche Beurteilung einer Beschäftigung für laufendes Arbeitsentgelt das Entstehungsprinzip. Dies bedeutet, dass auch bei Prüfung der Geringfügigkeit von dem Arbeitsentgelt auszugehen ist, das dem Arbeitnehmer aufgrund gesetzlicher oder aufgrund vertraglicher Regelung zusteht. Für Entgelte oder Entgeltbestandteile, die dem Arbeitnehmer zustehen, er aber nicht erhalten hat, hat sich der Begriff "Phantomlohn" gebildet. Phantomlohn ist der imaginäre Arbeitsentgeltanspruch, der u. a. auftaucht bei
- Arbeit auf Abruf,
- Mehrarbeitszuschlägen für Teilzeitbeschäftigte.
Teilzeitbeschäftigungen können auch in Form einer Arbeit auf Abruf gestaltet werden. Die entsprechende Vereinbarung muss eine bestimmte Dauer der wöchentlichen und täglichen Arbeitszeit festlegen. Wenn die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit nicht festgelegt ist, gilt kraft Gesetzes eine fiktive wöchentliche Arbeitszeit von 20 Stunden als vereinbart.
Der auf Basis dieser fiktiven Wochenarbeitszeit bestehende Entgeltanspruch des Arbeitnehmers ist für die Feststellung der Versicherungs- und Beitragspflicht in den einzelnen Zweigen der Sozialversicherung zu berücksichtigen, unabhängig davon, ob in diesem Umfang tatsächlich Arbeit geleistet oder vergütet wurde.
Demnach würde unter Zugrundelegung lediglich des gesetzlichen Mindestlohns die entgeltliche Geringfügigkeitsgrenze überschritten werden. Somit können Arbeitnehmer in entsprechenden Abrufarbeitsverhältnissen, in denen keine wöchentliche Arbeitszeit festgelegt ist, nicht geringfügig entlohnt beschäftigt sein, da der versicherungs- und beitragsrechtlichen Beurteilung seit dem 1.1.2025 mindestens ein monatliches Arbeitsentgelt i. H. v. (20 Std. x 12,82 EUR x 13 : 3 =) 1.111,07 EUR zugrunde zu legen ist.
In Arbeitsverhältnissen auf Abruf, die im Rahmen einer geringfügig entlohnten Beschäftigung vereinbart werden sollen, sollte daher immer eine entsprechende wöchentliche Mindestarbeitszeit festgelegt...