Für die Dauer der Elternzeit hat der Arbeitnehmer unter den Voraussetzungen des § 15 Abs. 7 BEEG einen besonderen Anspruch auf Verringerung seiner Arbeitszeit. Dieser Anspruch hat gegenüber dem allgemeinen Teilzeitanspruch aus § 8 TzBfG Vorrang. Dem Teilzeitwunsch des jeweiligen Elternteils kann der Arbeitgeber hier nur dringende betriebliche Gründe entgegenhalten.

Das Pflegezeitgesetz gewährt in § 3 Abs. 1 PflegeZG Beschäftigten einen Anspruch auf vollständige oder auch nur teilweise Arbeitsfreistellung für die Pflege eines pflegebedürftigen Angehörigen.[1] Dieser Teilzeitanspruch hat gegenüber dem allgemeinen Teilzeitanspruch aus § 8 TzBfG Vorrang.

[1]

S. Pflegezeit.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Personal Office Platin enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge