Prof. Dr. jur. Tobias Huep
1 Teilzeitarbeitsverhältnisse
Der Begriff der Teilzeitbeschäftigung ist in § 2 Abs. 1 TzBfG legaldefiniert. Danach sind Teilzeitbeschäftigte alle Arbeitnehmer, deren regelmäßige Wochenarbeitszeit geringer ist als diejenige vergleichbarer Vollzeitbeschäftigter (des Betriebs). Die Regelung geht von einem relativen, betriebsbezogenen Teilzeitbegriff aus. Entscheidend sind die Verhältnisse im jeweiligen Betrieb. Bezugspunkt ist der Arbeitnehmer mit der höchsten (Wochen-)Stundenzahl im konkreten Betrieb. Die regelmäßige Arbeitszeit ist anhand der arbeits- oder kollektivvertraglichen Vereinbarung, bei Abweichung auch nach der tatsächlichen Handhabung zu bestimmen. Überstunden gehören nicht zur regelmäßigen Arbeitszeit. Auch geringfügig Beschäftigte sind teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer.
Die "Vergleichbarkeit" der voll- und teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer bestimmt sich nach der Art des Arbeitsverhältnisses sowie der Identität oder Ähnlichkeit der Tätigkeiten. Dabei ist eine Identität nicht erforderlich.
Auf Teilzeitarbeit finden die allgemeinen, für die Vollzeitarbeit geltenden arbeitsrechtlichen Vorschriften Anwendung.
Das Teilzeitarbeitsverhältnis wird wie jeder andere Arbeitsvertrag durch Angebot und Annahme geschlossen. Die Vertragsparteien können also grundsätzlich frei darüber entscheiden, ob, für welchen Zeitraum, in welcher Stundenhöhe und für welche Vergütung sie einen Teilzeitarbeitsvertrag abschließen.
Die wesentlichen Inhalte des Arbeitsvertrags sind für Arbeitsverhältnisse, die ab dem 1.8.2022 begonnen haben, innerhalb der gestaffelten Fristen in § 2 Abs. 1 Satz 4 NachwG schriftlich zu dokumentieren, vom Arbeitgeber zu unterzeichnen und dem Teilzeitbeschäftigten auszuhändigen.
Der Nachweis kann seit dem 1.1.2025 auch in Textform abgefasst und elektronisch übermittelt werden, sofern das Dokument für den Arbeitnehmer zugänglich ist, gespeichert und ausgedruckt werden kann. Die Regelung gilt auch für die Änderung des Arbeitsvertrags.
Wirksam ist diese Möglichkeit des Nachweises nur, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zusammen mit der Übermittlung des Nachweises den Arbeitnehmer auffordert, ihm einen Empfangsnachweis zu erteilen. Dies gilt auch für die Änderung des Arbeitsvertrags.
Zeitlich muss insbesondere der Umfang der Teilzeit spätestens am ersten Tag der Arbeitsleistung entsprechend dokumentiert dem Teilzeitbeschäftigten vorliegen.
Für die sonstigen Arbeitsbedingungen gelten für Teilzeitbeschäftigte die allgemeinen arbeitsrechtlichen Grundsätze. Überstunden sind nur zu leisten, wenn dies vertraglich vorgesehen ist. Dabei liegt eine Überstunde immer dann vor, wenn die regelmäßige Arbeitszeit des Teilzeitbeschäftigten (nicht etwa erst die der Vollzeitbeschäftigten) überschritten wird.
Nebentätigkeiten sind in größerem Umfang zulässig, da der Teilzeitbeschäftigte nicht in gleichem Maße beansprucht wird wie vergleichbare Vollzeitbeschäftigte. Eine Freistellung nach § 616 BGB wird aufgrund der größeren zeitlichen Flexibilität der Teilzeitbeschäftigten seltener gewährt werden müssen – insbesondere Arzttermine werden eher in die Freizeit gelegt werden können.
Für die Beendigung des Teilzeitarbeitsverhältnisses gelten keine Besonderheiten gegenüber dem Vollzeitarbeitsverhältnis. Es kann unter Beachtung der jeweiligen gesetzlichen Vorschriften sowohl ordentlich als auch außerordentlich gekündigt oder einvernehmlich aufgehoben werden. Das Teilzeitarbeitsverhältnis unterliegt bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen dem allgemeinen wie auch dem besonderen Kündigungsschutz. Für die Berechnung der Kündigungsfrist gilt § 622 BGB.
Wird eine Kündigung ausgesprochen, weil sich der Arbeitnehmer weigert, von einem Vollzeit- in ein Teilzeitarbeitsverhältnis oder umgekehrt zu wechseln, ist diese unwirksam.
Verbot der Diskriminierung von Teilzeitbeschäftigten
Der Arbeitgeber darf einen teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer wegen der Teilzeitarbeit nicht schlechter behandeln als einen vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmer, es sei denn, dass sachliche Gründe eine unterschiedliche Behandlung wegen der Teilzeitarbeit rechtfertigen. Das Diskriminierungsverbot in § 4 Abs. 1 TzBfG ist Ausdruck des Grundsatzes, dass Teilzeitarbeit nur quantitativ, nicht jedoch qualitativ von Vollzeitarbeit zu unterscheiden ist. Das Diskriminierungsverbot erfasst sowohl unmittelbar an der Teilzeit als Differenzierungskriterium anknüpfende Ungleichbehandlungen als auch mittelbar, d. h. an neutralen Kriterien anknüpfende Differenzierungen. Die Regelung erfasst allerdings nur die Schlechterstellung von teilzeit- gegenüber vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmern. Eine Differenzierung innerhalb der Gruppe der Teilzeitbeschäftigten ist am Maßstab des allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatzes zu messen..
Dieses Diskriminierungsverbot ist nicht tariflich abdingbar.
Arbeitsentgelt und andere geldwerten Leistungen muss der Arbeitgeber dem Teilzeitarbeitnehmer mindestens in dem Umfang gewähren, der dem Anteil seiner Arbeitszeit an d...