Zusätzlich zum Diskriminierungsverbot nach § 4 TzBfG bestimmt § 5 TzBfG, dass der Arbeitgeber einen Arbeitnehmer nicht benachteiligen darf, weil dieser von seinen Rechten nach dem TzBfG Gebrauch macht, also insbesondere dem Verlangen auf dauerhafte (§ 8 TzBfG) oder befristete (§ 9a TzBfG) Verringerung der Arbeitszeit oder der Verlängerung der Arbeitszeit (§ 9 TzBfG). Dieses Benachteiligungsverbot kann sich etwa auf den beruflichen Aufstieg eines Teilzeitbeschäftigten beziehen.

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