Dr. Christian Schlottfeldt
Nach der Rechtsprechung des EuGH gebietet der Grundsatz der Nichtdiskriminierung von Teilzeitbeschäftigten, dass der einmal erworbene Urlaubsanspruch auch bei einer Änderung des Beschäftigungsausmaßes erhalten bleibt. So hat etwa der Arbeitnehmer, der von einer Vollzeit- zu einer Teilzeitbeschäftigung wechselt, Anspruch darauf, dass die in Zeiten der Vollzeitbeschäftigung erworbenen Urlaubsansprüche uneingeschränkt im Rahmen der Teilzeitbeschäftigung erhalten bleiben.
Diese Rechtsprechung hat das BAG auf die Berechnung des Urlaubsanspruchs bei Wechsel der Vertragsarbeitszeit innerhalb des Urlaubsjahres übertragen. Danach wird die Zahl der innerhalb eines Beschäftigungszeitraums erworbenen Urlaubstage (z. B. auf Basis einer 5-Tage-Woche) von der Vertragsarbeitszeit und der Zahl der Arbeitstage im neuen Arbeitszeitmodell nicht berührt. Dabei genügt bei einem Wechsel von einer Vollzeit- auf eine Teilzeitbeschäftigung nicht, dass der in Wochen ausgedrückte Alturlaubsanspruch der Höhe nach unverändert bleibt. Entscheidend ist vielmehr, dass dem Arbeitnehmer sämtliche erworbenen Alturlaubstage auch bei einer Reduzierung der Zahl der Arbeitstage pro Woche weiterhin voll gewährt werden; dabei ist für das Urlaubsentgelt ebenfalls der frühere Beschäftigungsumfang maßgeblich. Dieser Grundsatz gilt nicht nur beim Wechsel von Vollzeit in Teilzeit, sondern auch in Fällen, in denen der Arbeitnehmer bereits teilzeitbeschäftigt ist und seine Vertragsarbeitszeit weiter reduziert.
Ein früher vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer, der nunmehr als Teilzeitbeschäftigter Alturlaub aus früheren Beschäftigungsphasen nimmt, hat also Anspruch auf Gewährung dieser Urlaubstage als "Vollzeit-Urlaubstage" mit dem entsprechenden Urlaubsentgelt. Dies gilt zumindest insoweit, als eine Gewährung des "Vollzeit-Anteils" des Urlaubsanspruchs innerhalb der Phase der Vollzeitbeschäftigung nicht möglich war.
Wechsel von Vollzeit zu Teilzeit
Ein vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer wechselt zum 1.7. in eine Teilzeittätigkeit und arbeitet nicht mehr an 5 Tagen mit je 8 Stunden pro Tag, sondern nur noch an 4 Tagen mit je 5 Stunden pro Tag. Während seiner Vollzeittätigkeit konnte ihm kein Urlaub gewährt werden. Der jährliche Urlaubsanspruch beträgt 30 Tage auf Basis einer 5-Tage-Woche.
Lösung:
Für die Zeitspanne des verbleibenden Urlaubsjahres (1.7.–31.12.) bleibt es bei einem Urlaubsanspruch von 30 Tagen. Eine Umrechnung auf die 4-Tage-Woche findet nicht statt. Dabei sind die dem ersten Beschäftigungshalbjahr entsprechenden Urlaubstage (15 Tage) auf Basis einer täglichen Arbeitszeitdauer von 8 Stunden zu gewähren.