Nach § 106 GewO steht dem Arbeitgeber grundsätzlich ein Direktionsrecht zur Konkretisierung einzelner Arbeitsbedingungen zu, soweit dieses nicht durch Gesetz, Tarifvertrag, betriebliche Regelung oder den Arbeitsvertrag selbst eingeschränkt ist. Dabei ist der Arbeitgeber ebenfalls an das Benachteiligungsverbot aus § 4 Abs. 1 TzBfG und das Maßregelungsverbot aus § 5 TzBfG gebunden. So muss er diese Grundsätze gegenüber Teilzeitbeschäftigten z. B. beim Erlass von allgemeinen Dienstvorschriften beachten, die für mehrere Arbeitnehmer gelten.

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