1 Minijob bis 556 EUR
1.1 Lohnsteuerpauschalierung
Übt der Arbeitnehmer eine Teilzeitbeschäftigung aus, unterliegen die dafür bezogenen Vergütungen nach den allgemeinen Vorschriften dem vollen individuellen Lohnsteuerabzug. Der Arbeitgeber kann von der Versteuerung nach den Elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen (ELStAM) absehen, wenn er die Lohnsteuer vom Arbeitslohn bzw. Arbeitsentgelt mit dem einheitlichen Pauschsteuersatz von 2 % pauschal erhebt. Dieser Pauschsteuersatz ist nur zulässig, wenn die Teilzeitkraft einen regelmäßigen Arbeitslohn von höchstens 556 EUR monatlich erhält, eine geringfügig entlohnte Beschäftigung vorliegt und vom Arbeitgeber Pauschalbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung (15 %) gezahlt werden.
Wenn keine Pauschalbeiträge zur Rentenversicherung durch den Arbeitgeber gezahlt werden, kommt die Besteuerung mit 20 % pauschaler Lohnsteuer zzgl. Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer in Betracht.
1.2 Abwälzung der pauschalen Lohnsteuer
Wird die pauschale Lohnsteuer bzw. die Pauschalsteuer im Innenverhältnis auf den Arbeitnehmer abgewälzt, sodass ihm ein entsprechend geringerer Betrag ausgezahlt wird, mindert die abgewälzte Pauschalsteuer den pauschal zu besteuernden Arbeitslohn nicht. Der Pauschalbesteuerung unterliegt somit stets der vereinbarte (Brutto-)Arbeitslohn einschließlich der ggf. übernommenen Pauschalsteuer.
1.3 Minijobs ohne versicherungspflichtige Hauptbeschäftigung
Hat ein Arbeitnehmer ohne versicherungspflichtige Hauptbeschäftigung 2 Minijobs, sind die Arbeitsentgelte zusammenzurechnen. Bei Überschreiten der Minijob-Grenze entfällt die Möglichkeit der Pauschbesteuerung mit 2 %. Der Arbeitnehmer muss beide Arbeitgeber ermächtigen, die ELStAM abzurufen, alternativ besteht die Möglichkeit der Pauschalierung mit 20 % pauschaler Lohnsteuer nach § 40a Abs. 2a EStG. Eine Zusammenrechnung ist nicht vorzunehmen, wenn eine geringfügig entlohnte Beschäftigung mit einer kurzfristigen Beschäftigung zusammentrifft.
1.4 Auswirkung des Mindestlohngesetzes
Der Mindestlohn stieg zum 1.1.2025 auf 12,82 EUR pro Stunde. Damit kann ein Minijobber 10 Stunden pro Woche zum Mindestlohn arbeiten, um 556 EUR Monatslohn zu erhalten (12,82 EUR x 13 x 10 Stunden : 3= 555,53 EUR, aufgerundet: 556 EUR)= 10 Std.).
2 Übergangsbereich von 556,01 EUR bis 2.000 EUR
Erhält der Arbeitnehmer einen Bruttoarbeitslohn von mehr als 556 EUR, aber weniger als 2.000 EUR, kann unter bestimmten Voraussetzungen die sozialversicherungsrechtliche Regelung im Übergangsbereich angewendet werden.
Im Lohnsteuerrecht gibt es keine Regelung zum Übergangsbereich; der Arbeitslohn ist dem normalen Lohnsteuerabzug zu unterwerfen. Die Möglichkeit, die Lohnsteuer mit 2 % an die Minijob-Zentrale abführen zu können, entfällt.
3 Steuerklassenwahl bei verheirateten Arbeitnehmern
Übt ein Ehe-/Lebenspartner eine Teilzeitbeschäftigung mit dem Lohnsteuerabzug entsprechend der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale aus und ist der andere Ehe-/Lebenspartner gleichfalls berufstätig, können sie wählen, ob beide nach der Steuerklasse IV – ggf. mit "Faktor" – oder ob einer nach der Steuerklasse III und der andere nach der Steuerklasse V besteuert werden will.
Liegt der Arbeitslohn des teilzeitbeschäftigten Ehe-/Lebenspartners unter dem Betrag, bei dem in Steuerklasse IV erstmals Lohnsteuer anfällt, empfiehlt sich zur Vermeidung größerer Überzahlungen die Steuerklassenkombination III und V; allerdings können sich daraus u. U. auch Steuernachforderungen ergeben, wenn die Einkünfte aus der Teilzeitbeschäftigung weniger als 40 % des Gesamteinkommens betragen.
Wird eine Teilzeitbeschäftigung gleichzeitig neben einer anderen solchen Beschäftigung oder (z. B. an den sonst arbeitsfreien Wochenenden) neben einer Vollzeitbeschäftigung für einen anderen Arbeitgeber ausgeübt, so ist nach Steuerklasse VI abzurechnen, sofern nicht das Pauschalierungsverfahren angewendet werden kann.
4 Berücksichtigung von Abzugsbeträgen
Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag und der Altersentlastungsbetrag werden bei einer Teilzeitbeschäftigung in voller Höhe gewährt. Wählt der Arbeitgeber jedoch die pauschale Lohnsteuererhebung, ist der Abzug dieser Freibeträge nicht möglich.
Teilzeitbeschäftigte können wie Vollzeitbeschäftigte die Zulagen (Vergünstigungen) des 5. Vermögensbildungsgesetzes in Anspruch nehmen.
Wird die Lohnsteuer vom Arbeitslohn pauschal erhoben, kann der Arbeitnehmer beruflich veranlasste Aufwendungen nicht als Werbungskosten ansetzen.