Dr. Christian Schlottfeldt
Bei der Verteilung der regelmäßigen Arbeitszeit eines Teilzeitbeschäftigten auf bestimmte Wochentage und bei einer Festlegung von Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit auf bestimmte Uhrzeiten (Lage der Arbeitszeit) sind die Vertragsparteien frei. Das Arbeitsrecht gibt insoweit keine bestimmten Teilzeitmodelle vor. Als Beispiele für besonders häufige Teilzeitmodelle seien hier nur beispielhaft genannt:
- Feste tägliche Arbeitszeit mit verkürzter Arbeitszeitdauer (ggf. auch im Rahmen von Telearbeit (Homeoffice) oder mobiler Arbeit);
- ungleichmäßige tägliche Arbeitszeitdauer (z. B. im Rahmen von Gleitzeitmodellen oder dienstplanmäßiger Arbeitszeit);
- verringerte Anzahl von Arbeitstagen pro Woche mit festen oder variablen Arbeitstagen;
- Festlegung der täglichen und wöchentlichen Arbeitszeit durch den Arbeitgeber im Rahmen von Arbeit auf Abruf;
- Arbeitsplatzteilung ("Job-Sharing") mit einem oder mehreren anderen Arbeitnehmern mit Absprache der konkreten Arbeitszeiten zwischen den Job-Sharing-Partnern.
Im Unterschied zum Umfang der regelmäßigen Arbeitszeit ist es nicht (!) erforderlich, die Verteilung und Lage der Arbeitszeit im Arbeitsvertrag genau festzulegen. Vielmehr kann der Arbeitsvertrag grundsätzlich auch auf die jeweiligen betrieblichen Regelungen (z. B. Betriebsvereinbarung) verweisen. Dies hat für den Arbeitgeber den Vorteil, dass er notwendige Veränderungen bei der Verteilung oder Lage der Arbeitszeit nach billigem Ermessen im Rahmen des arbeitgeberseitigen Weisungsrechts anordnen kann und keine Vertragsänderung erfolgen muss.
Allerdings gehören bestimmte Aspekte des Arbeitszeitmodells des Arbeitnehmers gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 NachwG zu den nachweispflichtigen Arbeitsbedingungen (Ruhepausen und Ruhezeiten; bei Schichtarbeit das Schichtsystem, der Schichtrhythmus und Voraussetzungen für Schichtänderungen). Diese Aspekte können gemäß § 2 Abs. 4 NachwG durch einen Hinweis auf die auf das Arbeitsverhältnis anwendbaren Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen (entsprechende Regelungen bei kirchlichen Arbeitgebern) ersetzt werden.
Vor diesem Hintergrund empfiehlt es sich insbesondere für Betriebe ohne Tarifbindung und Betriebsrat, bei Schichtarbeit das zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltende Arbeitszeitmodell (z. B. Betriebsvereinbarung über Arbeitszeit) als Anlage dem Arbeitsvertrag beizufügen. Zugleich sollte im Arbeitsvertrag ausdrücklich vereinbart werden, dass der Arbeitgeber sich die einzelfallbezogene oder auch grundsätzliche Änderung des Arbeitszeitmodells im Rahmen des arbeitgeberseitigen Weisungsrechts vorbehält. Idealerweise sollten in diesem Zusammenhang auch Kriterien der Änderung stichwortartig aufgenommen werden.
Formulierungsvorschlag für einen Teilzeit-Arbeitsvertrag mit Schichtarbeit bei fehlender kollektivrechtlicher Bindung (keine Tarifbindung oder Tarifanwendung; kein Betriebsrat):
Der Einsatz des Arbeitnehmers erfolgt gemäß dem als Anlage S (Schichtmodell) zu diesem Arbeitsvertrag dokumentierten Schichtmodell.
Der Arbeitgeber behält sich vor, im Rahmen seines Weisungsrechts das Schichtmodell vorübergehend (Schichtplanänderung) im Einzelfall oder auch dauerhaft (Einführung eines neuen Schichtmodells oder alternativen Arbeitszeitmodells außerhalb von Schichtarbeit) zu ändern. Derartige Änderungen können etwa aus folgenden Gründen erforderlich werden (§ 106 GewO):
- Sicherstellung der erforderlichen Besetzung von Arbeitsplätzen (z. B. bei Abwesenheit anderer Arbeitnehmer);
- Rücksichtnahme auf die Belange anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Aspekten Vorrang verdienen;
- Anpassung der Arbeitszeit an veränderte betriebliche Anforderungen und Abläufe (z. B. Kundenbedürfnisse);
- Reaktion auf vorübergehend oder dauerhaft veränderte Rahmenbedingungen des Betriebes (z. B. Auswirkungen von Natur- und Klimaveränderungen oder geopolitischer Entwicklungen);
- Maßnahmen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes.
Wird der Arbeitnehmer nicht in Schichtarbeit eingesetzt, so reicht ein Verweis auf die arbeitszeitgesetzlichen Bestimmungen aus.
Formulierungsvorschlag für einen Teilzeit-Arbeitsvertrag ohne Schichtarbeit bei fehlender kollektivrechtlicher Bindung (keine Tarifbindung oder Tarifanwendung; kein Betriebsrat):
Die Einteilung der Arbeitszeit (einschließlich Mindestruhepausen und Mindestruhezeiten) des Arbeitnehmers erfolgt gemäß den jeweiligen betrieblichen Regelungen im Rahmen der arbeitszeitgesetzlichen Bestimmungen. Der Arbeitgeber behält sich im Rahmen seines Weisungsrechts (§ 106 GewO) und der arbeitszeitgesetzlichen Bestimmungen eine vorübergehende oder dauerhafte Änderung der Einteilung der Arbeitszeit des Arbeitnehmers vor.
Zu beachten ist, dass ein Arbeitnehmer bei der Geltendmachung von Ansprüchen auf unbefristete oder befristete Verringerung der Arbeitszeit im Rahmen der §§ 8, 9a TzBfG verlangen kann, dass eine Vereinbarung über die Verteilung der Arbeitszeit getroffen wird.