Teilzeitbeschäftigte sind – wie Vollzeitarbeitnehmer – zur Ableistung von Mehrarbeit oder Überstunden nur verpflichtet, wenn dies tarif- oder einzelvertraglich vereinbart ist. Ohne eine solche Vereinbarung besteht keine Verpflichtung, Arbeitszeiten oberhalb der vereinbarten Wochenarbeitszeit zu leisten. Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 10 NachwG gehört die Verpflichtung zur Leistung von Überstunden auch zu den nachweispflichtigen Arbeitsbedingungen und sollte auch deshalb ausdrücklich in den Arbeitsvertrag aufgenommen werden.

Es empfiehlt sich daher, bereits bei der Vereinbarung einer Teilzeitbeschäftigung diese Frage zu klären und ggf. eine entsprechende Regelung im Arbeitsvertrag aufzunehmen. Entsprechendes gilt für andere Arbeitsformen außerhalb der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit, z. B. Rufbereitschaft oder Bereitschaftsdienst.

 
Hinweis

Formulierungsvorschlag für Überstunden und Rufbereitschaft

"Der Arbeitnehmer verpflichtet sich, bei betrieblichem Bedarf Arbeit auf Anordnung des Arbeitgebers auch über die vereinbarte regelmäßige Arbeitszeit hinaus zu leisten. Er verpflichtet sich ferner zur Leistung von Rufbereitschaft außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit. Eventuell anfallende Überstunden werden durch Freizeit ausgeglichen oder auf Basis des individuellen Stundenentgelts zusätzlich vergütet. Für die Zeit der Rufbereitschaft wird eine Vergütung von (…) % des individuellen Stundenentgelts gezahlt. Eventuelle Inanspruchnahmen innerhalb der Rufbereitschaft werden einschließlich der erforderlichen Wegezeit wie Überstunden vergütet."

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