Zwischen[1] ................................. (im Folgenden "Arbeitgeber")

und

Frau/Herrn[2]..................... (im Folgenden "Arbeitnehmer")

wird folgender Arbeitsvertrag über Telearbeit vereinbart:

§ 1 Beginn des Anstellungsverhältnisses / Tätigkeit

Der Arbeitnehmer wird mit Wirkung vom ............ als ................. eingestellt. Die einzelnen zum Aufgabenbereich gehörenden Tätigkeiten ergeben sich aus der als Anlage 1 beigefügten und zum Vertrag gehörenden Stellenbeschreibung.[3]

Der Arbeitnehmer verpflichtet sich, im Bedarfsfall auch andere ihm zumutbare Tätigkeiten zu übernehmen. Eine Gehaltsminderung darf hiermit jedoch nicht verbunden sein.[4]

Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, die Arbeitsleistung höchstpersönlich zu erbringen.[5]

§ 2 Arbeitsort / Ausstattung

Der Arbeitnehmer übt seine Tätigkeit in einem separaten Arbeitszimmer in seinen eigenen Räumlichkeiten in ................... aus. Die Einrichtung und Ausstattung des Arbeitszimmers erfolgt durch den Arbeitgeber. Hierzu werden ein gesonderter Mietvertrag sowie ein gesondertes Bestandsverzeichnis angelegt und diesem Vertrag als Anlage 2 beigefügt. Die installierten Einrichtungen und sonstigen Arbeitsmittel verbleiben im Eigentum des Arbeitgebers und sind nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses herauszugeben.[6]

Der Arbeitgeber bzw. ein von ihm beauftragter Mitarbeiter sind berechtigt, nach rechtzeitiger vorheriger Anmeldung die Arbeitsräume in der Wohnung des Arbeitnehmers zu betreten.[7]

§ 3 Probezeit / Kündigungsfristen / Kündigung[8]

Die ersten ......Monate des Anstellungsverhältnisses gelten als Probezeit. Während der Probezeit können beide Parteien den Anstellungsvertrag mit einer Frist von.....Wochen zum Monatsende kündigen.[9]

Nach Ablauf der Probezeit ist eine Kündigung nur unter Einhaltung einer Frist von ..... Wochen/Monaten zum ............ zulässig. Verlängert sich die Kündigungsfrist für den Arbeitgeber aus tariflichen oder gesetzlichen Gründen, gilt diese Verlängerung auch für den Arbeitnehmer.[10]

Das Arbeitsverhältnis endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf, mit Ablauf des Monats, in dem der Arbeitnehmer eine vorgezogene Altersrente in Anspruch nimmt.[11]

Das Arbeitsverhältnis endet außerdem, ohne dass es einer Kündigung bedarf, mit Ablauf des Monats, in dem der Arbeitnehmer die für ihn geltende Regelaltersgrenze für den Anspruch auf Regelaltersrente der gesetzlichen Rentenversicherung erreicht.[12]

Jede Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Die elektronische Form ist ausgeschlossen.[13]

Will der Arbeitnehmer im Fall der arbeitgeberseitigen Kündigung geltend machen, dass eine Kündigung sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist, so gilt hierfür die Frist des § 4 Satz 1 KSchG. Entsprechendes gilt nach § 4 Satz 2 KSchG für den Fall der Änderungskündigung. Bei Versäumung der Frist gilt die Kündigung als von Anfang an wirksam (§ 7 KSchG). Bei unverschuldeter Versäumung kann die Kündigungsschutzklage innerhalb von 2 Wochen auf Antrag vom Arbeitsgericht nachträglich zugelassen werden.[14]

Alternativ

Oder:

Das bei Kündigungen einzuhaltende Verfahren ergibt sich aus §§ 4 bis 7 KSchG, § 102 BetrVG, § 130 BGB.

§ 4 Vergütung

Die monatliche Bruttovergütung beträgt während der Probezeit EUR ......., nach Ablauf der Probezeit EUR .......... .

Die Vergütung wird jeweils am Letzten eines Monats fällig. Die Zahlung erfolgt bargeldlos auf das dem Arbeitgeber benannte Konto des Arbeitnehmers.[15]

Die Gewährung einmaliger Sonderzahlungen (z. B. Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld, Gratifikationen) erfolgt in jedem Einzelfall freiwillig und auch bei wiederholter Gewährung ohne Begründung eines Rechtsanspruchs für die Zukunft (Freiwilligkeitsvorbehalt, Ausschluss betrieblicher Übung).[16]

§ 5 Abtretungen/Verpfändungen/Kosten

Die teilweise oder vollständige Abtretung und Verpfändung von Ansprüchen aus der betrieblichen Altersversorgung ist ausgeschlossen.[17]

Die Abtretung von Vergütungsansprüchen ist ausgeschlossen, soweit diese die Grenze der Pfändbarkeit unterschreiten.[18]

Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, die aufgrund einer Abtretung oder Verpfändung entstehenden Bearbeitungskosten zu übernehmen. Für jeden Bearbeitungsvorgang wie Überweisung, Abfassen eines Schreibens etc. werden pauschal 10 EUR als Kosten festgelegt. Der Arbeitgeber behält sich vor, einen höheren Aufwand nachzuweisen und diesen vom Arbeitnehmer zu verlangen. Dem Arbeitnehmer bleibt der Nachweis vorbehalten, dass keine Bearbeitungskosten entstanden oder diese wesentlich niedriger als die Pauschale sind. In diesem Fall sind als Kostenersatz lediglich die tatsächlich entstandenen Kosten geschuldet.[19]

§ 6 Arbeitszeit / Überstunden

Die Arbeitszeit richtet sich nach der betriebsüblichen Zeit und beträgt derzeit wöchentlich ...... Stunden ohne die Berücksichtigung von Pausen.[20] Der Arbeitgeber ist berechtigt, aus dringenden betrieblichen Erfordernissen eine Änderun...

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