(1) Anbieter von digitalen Diensten haben durch technische und organisatorische Vorkehrungen sicherzustellen, dass der Nutzer von digitalen Diensten
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die Nutzung des Dienstes jederzeit beenden kann und |
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digitale Dienste geschützt gegen Kenntnisnahme Dritter in Anspruch nehmen kann. |
(1) Anbieter von Telemedien haben durch technische und organisatorische Vorkehrungen sicherzustellen, dass der Nutzer von Telemedien die Nutzung des Dienstes jederzeit beenden kann und er Telemedien gegen Kenntnisnahme Dritter geschützt in Anspruch nehmen kann.
(2) 1Anbieter von digitalen Diensten [Bis 13.05.2024: Telemedien] haben die Nutzung von digitalen Diensten [Bis 13.05.2024: Telemedien] und ihre Bezahlung anonym oder unter Pseudonym zu ermöglichen, soweit dies technisch möglich und zumutbar ist. 2Der Nutzer von digitalen Diensten [Bis 13.05.2024: Telemedien] ist über diese Möglichkeit zu informieren.
(3) Die Weitervermittlung zu einem anderen Anbieter von digitalen Diensten [Bis 13.05.2024: Telemedien] ist dem Nutzer anzuzeigen.
(4) 1Anbieter von digitalen Diensten haben, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist, im Rahmen ihrer jeweiligen Verantwortlichkeit für geschäftsmäßig angebotene digitale Dienste durch technische und organisatorische Vorkehrungen sicherzustellen, dass
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kein unerlaubter Zugriff auf die technischen Einrichtungen, die sie für das Angebot ihrer digitalen Dienste nutzen, möglich ist und |
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die technischen Einrichtungen nach Nummer 1 gesichert sind gegen Störungen, auch gegen solche, die durch äußere Angriffe bedingt sind. |
2Vorkehrungen nach Satz 1 müssen den Stand der Technik berücksichtigen. 3Eine Vorkehrung nach Satz 1 ist insbesondere die Anwendung eines als sicher anerkannten Verschlüsselungsverfahrens. 4Anordnungen des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik nach § 7d Satz 1 BSI-Gesetz bleiben unberührt.
(4) 1Anbieter von Telemedien haben, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist, im Rahmen ihrer jeweiligen Verantwortlichkeit für geschäftsmäßig angebotene Telemedien durch technische und organisatorische Vorkehrungen sicherzustellen, dass
1. |
kein unerlaubter Zugriff auf die für ihre Telemedienangebote genutzten technischen Einrichtungen möglich ist und |
2. |
diese gesichert sind gegen Störungen, auch soweit sie durch äußere Angriffe bedingt sind. |
2Vorkehrungen nach Satz 1 müssen den Stand der Technik berücksichtigen. 3Eine Vorkehrung nach Satz 1 ist insbesondere die Anwendung eines als sicher anerkannten Verschlüsselungsverfahrens. 4Anordnungen des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik nach § 7d Satz 1 BSI-Gesetz bleiben unberührt.