Übernimmt ein Arbeitgeber die Kosten für private Gespräche im Betrieb bzw. für die private Nutzung eines betrieblichen Mobiltelefons, so stellt dieses kein Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung dar. Denn alle Vorteile eines Arbeitnehmers aus der privaten Nutzung von betrieblichen Datenverarbeitungs- und Telekommunikationsgeräten sind steuerbefreit. Dies gilt sowohl für den Gebrauch der Geräte als auch für die vom Arbeitgeber getragenen Verbindungsentgelte.

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