Auf Tendenzbetriebe finden die Vorschriften der §§ 106 bis 110 BetrVG (Wirtschaftsausschuss) keine Anwendung.
Die §§ 111, 112 und 113 BetrVG sind nur insoweit anzuwenden, als sie den Ausgleich oder die Milderung wirtschaftlicher Nachteile für die Arbeitnehmer infolge von Betriebsänderungen regeln. Dies bedeutet: § 111 BetrVG mit der Unterrichtung und Beratung über eine Betriebsänderung ist im Hinblick auf die Vermeidung wesentlicher Nachteile für die Arbeitnehmer anzuwenden. § 112 BetrVG gilt nur für den Abschluss eines Sozialplans, nicht für einen Interessenausgleich. § 113 Abs. 3 BetrVG gilt mit der Maßgabe, dass anstelle der Verhandlung über den Interessenausgleich die über den damit in innerem Zusammenhang stehenden Sozialplan tritt. Der Unternehmer soll den Betriebsrat auch eines Tendenzbetriebs nicht vor vollendete Tatsachen stellen. Der Sozialplan kann außerdem noch gemäß § 112 BetrVG, § 112a BetrVG durchgesetzt werden.
Die sonstigen Bestimmungen des BetrVG sind nur insoweit anzuwenden, als nicht die Eigenart des Unternehmens oder des Betriebes dem entgegensteht. Bei gesetzlichen Beteiligungsrechten des Betriebsrats ist dies nur dann der Fall, wenn durch die Ausübung der Beteiligungsrechte die geistig-ideelle Zielsetzung des Tendenzträgers ernstlich beeinträchtigt werden kann. Der Tendenzschutz ist aber nur dann erforderlich und geboten, wenn und soweit die Tendenz selbst verwirklicht wird, also die Freiheitsrechte selbst und unmittelbar verwirklicht werden. Der Tendenzschutz greift daher nur dort ein, wo die Verwirklichung der geistig-ideellen Zielsetzungen des Unternehmens durch Maßnahmen des Betriebsrats so beeinflusst werden kann, dass Grundrechte verletzt werden.
In personellen Angelegenheiten – das sind Einstellungen, Versetzungen, Eingruppierungen, Umgruppierungen, Kündigungen – sind die Beteiligungsrechte des Betriebsrats eingeschränkt, wenn durch die Maßnahme ein Tendenzträger (z. B. ein Redakteur – u. U. auch Anzeigenredakteure, Lektoren in Buchverlagen, hauptamtliche Funktionäre der Gewerkschaften oder der politischen Parteien, Lehrer an privaten und tendenzgeschützten Schulen) betroffen ist und es sich zudem um eine tendenzbezogene Maßnahme handelt (z. B. Kündigung eines Redakteurs wegen Abweichung von der Tendenz der Zeitung, nicht aber wegen dauernder Arbeitsversäumnis oder wegen Betriebseinschränkung). Hier entfallen die Zustimmungsverweigerungs- und Widerspruchsrechte; dagegen bleiben auch bei tendenzbezogenen Maßnahmen gegenüber Tendenzträgern Informations-, Anhörungs- und Beratungsrechte bestehen. Die Anhörung des Betriebsrats vor Kündigungen nach § 102 Abs. 1 BetrVG hat nicht zur Folge, dass sie auf Inhalt und Ausgestaltung des Presseorgans Einfluss nehmen könnte. Die Alleinentscheidung des Arbeitgebers über die Kündigung des Tendenzträgers (Redakteur) wird nicht dadurch infrage gestellt, dass der Arbeitgeber dem Betriebsrat nicht nur die tendenzfreien, sondern auch die tendenzbedingten Kündigungsgründe vollständig mitteilen muss.