§ 1 Grundsätze
(1) Die Beschäftigten haben gegenüber ihrem Arbeitgeber Anspruch auf bezahlte Bildungsfreistellung.
(2) Die Freistellung erfolgt für die Teilnahme an anerkannten Bildungsveranstaltungen auf den Gebieten der gesellschaftspolitischen, arbeitsweltbezogenen oder ehrenamtsbezogenen Bildung.
(3) Gesellschaftspolitische Bildung dient der Information über gesellschaftliche, soziale und politische Zusammenhänge sowie der Befähigung zu Beurteilung, Teilhabe und Mitwirkung am gesellschaftlichen, sozialen und politischen Leben.
(4) 1Arbeitsweltbezogene Bildung dient der Erhaltung, Erneuerung, Erweiterung und Verbesserung von berufsbezogenen Kenntnissen, Fertigkeiten und Fähigkeiten. 2Sie schließt insbesondere die Vermittlung von Schlüsselqualifikationen sowie Kenntnissen gesellschaftlicher und politischer Zusammenhänge in der Arbeitswelt ein.
(5) 1Ehrenamtsbezogene Bildung dient der Qualifizierung für die Wahrnehmung ehrenamtlicher Tätigkeiten. 2Sie soll den Beschäftigten neben der Vermittlung der erforderlichen Kenntnisse zur Ausübung des Ehrenamtes zugleich in nicht unerheblichem Umfang die Kenntnis gesellschaftspolitischer Zusammenhänge vermitteln, damit sie ihren Standort in Betrieb oder Gesellschaft erkennen. 3Die Bereiche der ehrenamtlichen Tätigkeiten, für deren Qualifizierung durch ehrenamtsbezogene Bildung ein Anspruch auf Bildungsfreistellung besteht, werden durch Rechtsverordnung nach § 13 festgelegt.
§ 2 Anspruchsberechtigte
(1) Beschäftigte im Sinne dieses Gesetzes sind
2. |
die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten, |
3. |
in Heimarbeit Beschäftigte und ihnen gleichgestellte Personen, |
4. |
Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbstständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind, und |
5. |
Personen, die in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen oder für diese Einrichtungen in Heimarbeit tätig sind, |
soweit ihre Arbeitsstätte in Thüringen liegt oder ihr Arbeitgeber seinen Betriebssitz in Thüringen hat.
(2) Dieses Gesetz gilt entsprechend für Beamte im Sinne des § 1 des Thüringer Beamtengesetzes vom 12. August 2014 (GVBl. S. 472) in der jeweils geltenden Fassung und für Richter im Sinne des § 2 Abs. 1 des Thüringer Richtergesetzes vom 17. Mai 1994 (GVBl. S. 485) in der jeweils geltenden Fassung.
(3) Dieses Gesetz gilt nicht für Rechtsverhältnisse der im Dienste des Bundes und der bundesunmittelbaren Körperschaften des öffentlichen Rechts stehenden Personen.
§ 3 Anspruch auf Bildungsfreistellung
(1) 1Der Anspruch auf Bildungsfreistellung beläuft sich grundsätzlich auf fünf Arbeitstage innerhalb eines Kalenderjahres. 2Wird regelmäßig an mehr oder weniger als fünf Tagen in der Woche gearbeitet, ist die durchschnittliche Anzahl der Wochenarbeitstage im Kalenderjahr für die anteilige Berechnung des Anspruchs maßgebend. 3Eine nachträgliche Rückabwicklung bereits in Anspruch genommener Bildungsfreistellungstage ist ausgeschlossen. 4Für nachgewiesene Tage der Arbeitsunfähigkeit während der Bildungsfreistellung bleibt der Anspruch bestehen.
(2) 1Der Anspruch auf Bildungsfreistellung wird durch einen Wechsel des Beschäftigungsverhältnisses nicht berührt. 2Eine bereits erfolgte Bildungsfreistellung wird auf den Anspruch gegenüber dem neuen Arbeitgeber angerechnet.
(3) 1Der Freistellungsanspruch kann einmalig aus dem Jahr seiner Entstehung in das folgende Jahr übertragen werden. 2Die Übertragung erfolgt auf Antrag des Beschäftigten nur in dem Umfang, wie der Arbeitgeber eine im laufenden Kalenderjahr beantragte Bildungsfreistellung nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bis 5 abgelehnt oder seine Zustimmung nach § 6 Abs. 7 Satz 1 zurückgenommen hat.
(4) 1Für die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten beträgt der Anspruch auf Bildungsfreistellung abweichend von Absatz 1 drei Arbeitstage innerhalb eines Kalenderjahres. 2Die Übertragung erfolgt auf Antrag abweichend von Absatz 3 Satz 2 einmalig nur in dem Umfang in das folgende Kalenderjahr, wie der Freistellungsanspruch im laufenden Kalenderjahr nicht ausgeschöpft wurde. 3Die Freistellung erfolgt nicht während der schulischen Ausbildung.
(5) Bildungsfreistellung für Beschäftigte mit Lehraufgaben an Hochschulen und Beschäftigte an Schulen, die mit der Unterrichtung oder Betreuung der Schüler betraut sind, soll in der Regel während der vorlesungsfreien oder unterrichtsfreien Zeit erfolgen.
(6) 1Für Beschäftigte in einem Betrieb eines Unternehmens, das weniger als fünf Beschäftigte hat, besteht kein Anspruch auf Bildungsfreistellung. 2Bei der Bestimmung der Anzahl der Beschäftigten nach Satz 1 werden die Beschäftigten von verbundenen Unternehmen im Sinne des § 15 des Aktiengesetzes vom 6. September 1965 (BGBl. I S. 1089) in der jeweils geltenden Fassung einbezogen. 3Teilzeitbeschäftigte mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden werden mit dem Faktor 0,5 und Teilzeitbeschäftigte mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von mehr als 20, aber weniger als 30 Stunden mit dem Faktor 0,75 auf die Anzahl der Beschäftigten angerechnet. 4Die zu ihrer Berufsausbildung Bes...