Verfahrensgang
SG Meiningen (Beschluss vom 26.09.2003; Aktenzeichen S 5 RJ 1072/03 ER) |
Tenor
Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Meiningen vom 26. September 2003 wird zurückgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 290.817,73 Euro festgesetzt.
Der Beschluss ist unanfechtbar.
Tatbestand
I.
Der Beschwerdeführer – Vermögensverwalter der in Gesamtvollstreckung befindlichen “I.… W.… GmbH, Fachklinik für Onkologie und Rheumatologie” (I.… W.… GmbH) – begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes von der Beschwerdegegnerin die Zuweisung von Versicherten zur Durchführung allgemeiner medizinischer Rehabilitationsverfahren sowie von Anschlussheilbehandlungen bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache, hilfsweise bis zum Abschluss eines Versorgungsvertrages, hilfsweise die Unterlassung einer Benachteiligung gegenüber anderen Rehabilitationskliniken.
Der Freistaat Thüringen veräußerte mit notariellem Kaufvertrag vom 16. Dezember 1992 mit Wirkung zum 1. Januar 1993 die in W.… (U.…, Ortsteil W.…) betriebene Onkologische Nachsorgeklinik mit 75 Betten und die Rheumaklinik E.… (Akutklinik E.…) mit 50 Betten an eine Privatperson. Beide Klinikbetriebe wurden fortan von einer GmbH betrieben, die seit dem 27. Juni 1994 als “I.…” E.…-W.… Betriebs-GmbH – Fachklinik für Rheumatologie und Onkologie (I.…. E.…-W.… GmbH) firmierte. Die Geschäftsanteile wurden im Juni 1996 durch die “E.… T.… – Aktiengesellschaft” (E.…-AG) übernommen. Diese spaltete mit Beschluss vom 20. November 1996 rückwirkend zum 1. April 1996 den Teilbetrieb der Akutklinik durch Gründung des “I.… E.…-GmbH, Fachklinik für Rheumatologie” (I.…. E.… GmbH) mit Sitz in E.… ab. Über deren Vermögen wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Gera vom 1. Juli 1998 das Gesamtvollstreckungsverfahren eröffnet.
Die verbliebene Gesellschaft wurde in “I.… W.… GmbH, Rehabilitationsklinik für Onkologie und Rheumatologie” (I.…. W.… GmbH) umbenannt. Über deren Vermögen eröffnete das Amtsgericht Gera mit Beschluss vom 30. Dezember 1998 das Gesamtvollstreckungsverfahren und bestellte den Beschwerdeführer zum Vermögensverwalter. Um diese Klinik geht es in dem vorliegenden Verfahren. Seit 1992 ließ die Beschwerdegegnerin Rehabilitationsmaßnahmen im damaligen Altbau der Nachsorgeklinik durchführen. In einem Schreiben vom 5. Juli 1993 an die I.…. E.…-W.… GmbH teilte sie mit, dass sie in Verbindung mit dem konzipierten Neubau, der eine Betten- und Indikationserweiterung für die
– Erkrankungen des Bewegungsapparates (einschließlich rheumatische Erkrankungen)
– Herz- und Kreislauferkrankungen
– Erkrankungen des Stoffwechsels und der Verdauungsorgane
vorsehe, Bereitschaft bestehe, 60 Patienten pro Kurdurchgang einzuweisen. Die Belegung könne allerdings nur im Rahmen des Bedarfs erfolgen, eine Gewähr für die volle Inanspruchnahme der Betten durch die Beschwerdeführerin könne nicht übernommen werden.
Am 14. September 1993 schlossen die I.… E.…-W.… GmbH und die Spitzenverbände der Krankenkassen in Thüringen einen Versorgungsvertrag nach § 111 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) über stationäre Leistungen bezüglich der Behandlung von Rehabilitationspatienten sowie Anschlussheilbehandlungspatienten. Des Weiteren schlossen die AOK – Die Gesundheitskasse in Thüringen –, der Verband der Angestellten Krankenkassen/Arbeiter Ersatzkassen, die Beschwerdegegnerin und die I.… E.…-W.… GmbH eine “Vergütungsvereinbarung”, in dessen § 1 für Leistungen gemäß § 111 Abs. 1 SGB VI zu Lasten der zuständigen Leistungsträger einen Vergütungssatz von 198,00 DM vereinbart wurde.
Die Beschwerdegegnerin erteilte der I.…-W.… GmbH antragsgemäß die “Zulassung” zur Durchführung von Anschlussheilbehandlungen (AHB) für weitere Indikationsgruppen, wie entzündlich-rheumatische Erkrankungen, diverse bösartige Geschwulstkrankheiten und maligne Systemerkrankungen (Bescheid vom 13. Januar 1997), für gynäkologische Krankheiten und Zustand nach Operationen sowie Fibromyalgie (Bescheid vom 18. Juni 1997), für Krankheiten der Nieren und Zustand nach Operationen an Nieren, ableitenden Harnwegen und Prostata (Bescheid vom 4. Februar 1998) und zur Erbringung von Leistungen zur teilstationären medizinischen Rehabilitation (Bescheid vom 23. Juni 1998).
Der Versuch des Beschwerdegegners, seit Eröffnung des Insolvenzverfahrens den Klinikbetrieb unter Einbeziehung der Beschwerdegegnerin und des Freistaats Thüringen an einen anderen Träger zu übertragen, war im Ergebnis bisher erfolglos.
Nach Angaben des Beschwerdeführers belegte die Beschwerdegegnerin die I.…-W.… GmbH im Jahr 1998 mit 657 Patienten im allgemeinen Rehabilitationsverfahren und 406 AHB-Patienten. Bis zum 30. Juni 2000 erfolgte weiterhin die Belegung. Mit Wirkung vom 1. Juli 2000 stellte die Beschwerdegegnerin die Belegung mit Reha-Patienten im allgemeinen Zuweisungsverfahren ein. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer am 6. Oktober 2000 Klage beim Sozialgericht Suhl (Az.: S 5 RJ 948/00). Das Verfah...