Entscheidungsstichwort (Thema)

Elterngeld. Einkommen aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit. Sonstige Bezüge. Jährliche Sonderzahlung. Treueprämie

 

Leitsatz (redaktionell)

Eine jährliche Sonderzahlung, bei der es sich nicht um eine Gegenleistung für die erbrachte Arbeit handelt, sondern um eine Treueprämie, ist bei der Berechnung des Elterngeldes nicht als Einkommen zu berücksichtigen.

 

Normenkette

BEEG a.F. §§ 2c, 2 Abs. 1, § 1 Abs. 1; EStG § 38a Abs. 1 S. 3

 

Nachgehend

BSG (Beschluss vom 16.11.2017; Aktenzeichen B 10 EG 10/17 B)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Gotha vom 3. März 2016 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat der Klägerin keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klägerin begehrt von der Beklagten höheres Elterngeld. Dabei ist zwischen den Beteiligten streitig, ob bei der Berechnung des Einkommens, welches die Grundlage für das Elterngeld bildet, die sogenannte Sp.-Sonderzahlung zu berücksichtigen ist.

Die 1978 geborene Klägerin beantragte am 13. November 2012, ihr für den 1. bis 12. Lebensmonat ihrer am 2012 geborenen Tochter A. Elterngeld zu gewähren. Die Klägerin legte dazu Verdienstbescheinigungen ihres Arbeitgebers, der …, vor. Auf den Inhalt dieser Bescheinigungen (vgl. Blatt 6-14 der Verwaltungsakte) wird Bezug genommen. Ausweislich dieser Bescheinigungen erhielt die Klägerin neben ihren im Wesentlichen gleichbleibenden Gehaltszahlungen im November 2011 eine Auszahlung “gA manuell„ in Höhe von 1935,69 €, im Januar 2012 eine Endauszahlung "uBA" in Höhe von 967,85 € und im April 2012 eine Endauszahlung “ilA„ in Höhe von 1.196,30 €. Bei diesen Auszahlungen handelte es sich um die Sp.sonderzahlung für das Kalenderjahr 2011, welche in drei Teilen ausgezahlt wird. Dabei wird zwischen dem garantierten Anteil (gA manuell), dem unternehmensbezogenen Anteil (uBA) und dem individuell leistungsbezogenen Anteil (ilA) unterschieden. Die Beklagte fragte diesbezüglich bei der Arbeitgeberin der Klägerin an und bat um die Bescheinigung des laufenden steuerpflichtigen Einkommens. Bei der von der Arbeitgeberin der Klägerin übermittelten Aufstellung fehlten die hier geltend gemachten Einkommensbestandteile.

Vom 1. September bis 8. Dezember 2012 erhielt die Klägerin Mutterschaftsgeld in Höhe von 13,00 € kalendertäglich.

Mit Bescheid vom 14. November 2012 bewilligte die Beklagte der Klägerin Elterngeld für den 1. Lebensmonat von A. in Höhe von 0,00 €, für den zweiten Lebensmonat in Höhe von 56,86 € und für den dritten bis zwölften Lebensmonat in Höhe von jeweils 852,87 €. Berechnungsgrundlage für das Elterngeld war das Einkommen aus nichtselbstständiger Arbeit der Klägerin im Bemessungszeitraum September 2011 bis August 2012. Bei der Festlegung des erzielten Einkommens berücksichtigte die Beklagte nicht die in den Monaten November 2011, Januar und April 2012 erhaltenen zusätzlichen Zahlungen.

Mit ihrem Widerspruch begehrt die Klägerin, dass die Sp.-Sonderzahlung bei der Elterngeldberechnung berücksichtigt wird. Diese beruhe auf einer tarifvertraglichen Vereinbarung und sei ein Entgeltbestandteil.

Die Beklagte half dem Widerspruch nicht ab und legte ihn dem Thüringer Landesverwaltungsamt zur Entscheidung vor. Mit Widerspruchsbescheid vom 26. März 2013 wies dieses den Widerspruch zurück. Die Sp.-Sonderzahlung stelle keinen monatlich laufenden Arbeitslohn dar und könne keine Berücksichtigung finden.

Im Klageverfahren vor dem Sozialgericht Gotha vertritt die Klägerin die Ansicht, dass die Sonderzahlung in einem Zusammenhang mit ihrer Arbeitsleistung stehe und daher berücksichtigt werden müsse. Zudem habe die Beklagte in vergleichbaren Fällen die Sonderzahlungen anerkannt.

Das Sozialgericht Gotha hat die Klage mit Urteil vom 3. März 2016 abgewiesen. Bei der Sp.-Sonderzahlung handle es sich um eine einmalige Sonderzahlung, welche nur in drei Teilen ausbezahlt werde. Sie sei an die Zugehörigkeit des Mitarbeiters im Unternehmen am 1. Dezember des jeweiligen Geschäftsjahres gebunden und damit insgesamt als einmalige, anlassbezogene Zuwendung zu betrachten. Der Umstand, dass möglicherweise in vergleichbaren Fällen die Sonderzahlung bei der Elterngeldberechnung berücksichtigt würde, habe für die Klägerin keine Konsequenzen, da bei gebundenen Entscheidungen keine Selbstbindung der Verwaltung eintreten könne und auch eine Gleichbehandlung im Unrecht ausscheide.

Dagegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung. Sie vertieft ihren bisherigen Vortrag.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Gotha vom 3. März 2016 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheids vom 14. November 2012 in Gestalt  des Widerspruchsbescheids vom 26. März 2013 zu verurteilen, ihr um insgesamt 1.293,86 Euro höheres Elterngeld zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die Verwaltungsakte der Beklagten und die Gerichtsakte verwiesen. Beiden lagen vor und waren Gegenstand der mündlichen Verh...

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