Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitslosengeld. Bemessungsentgelt. Arbeitsentgelt. Ausbildungsvergütung bei betrieblicher Ausbildung. keine fiktive Bemessung. verfassungskonforme Auslegung. Anwartschaftszeit. Rahmenfrist. Versicherungspflichtverhältnis. Stammrecht
Orientierungssatz
Bei Arbeitslosigkeit im Anschluss an eine betriebliche Ausbildung bemisst sich das Arbeitslosengeld ab dem 1.1.2005 nach der bezogenen Ausbildungsvergütung.
Normenkette
SGB III a.F. § 118 Abs. 1 Nr. 3, § 123 Abs. 1 S. 1, §§ 130-131, 132 Abs. 1; SGB IV § 14 Abs. 1, § 1 Abs. 1 S. 2; BBiG § 17
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Altenburg vom 8. Oktober 2008 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Der 1984 geborene Kläger begehrt - auf der Grundlage einer fiktiven Bemessung - höheres Arbeitslosengeld für die Zeit ab dem 30. November 2006 bis zum 28. Februar 2007 nicht nach einem täglichen Bemessungsentgelt von 12,52 Euro, sondern nach einem solchen von 65,33 Euro (fiktives Bemessungsentgelt nach § 132 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch, SGB III, Qualifikationsgruppe 3).
Er stand in der Zeit vom 1. September 2001 bis zum 29. Januar 2005 in einem Ausbildungsverhältnis zum Gas- und Wasserinstallateur (vgl. Berufsausbildungsvertrag vom 31. August 2001, vgl. Blatt 7 der Verwaltungsakte). Die Gesellenprüfung hat er bestanden (vgl. Blatt 6 der Verwaltungsakte).
Die Arbeitgeberin rechnete bis zum Ausscheiden des Klägers für die Zeit von Februar 2004 bis Januar 2005 insgesamt 4.556,05 Euro ab. Sein letztes monatliches Bruttoarbeitsentgelt betrug 398,81 Euro.
Er meldete sich am 31. Januar 2005 arbeitslos und beantragte die Zahlung von Arbeitslosengeld. Auf der Lohnsteuerkarte für das Kalenderjahr 2005 war die Lohnsteuerklasse I eingetragen. Der Kläger verneinte die Frage nach einem Kind.
Die Beklagte bewilligte ihm für die Zeit ab dem 30. Januar 2005 Arbeitslosengeld nach einem Bemessungsentgelt von 12,52 Euro in täglicher Höhe von 5,93 Euro (Bescheid vom 11. Februar 2005 bzw. durch Bescheid vom 14. Februar 2005, vgl. Blatt 61 der Gerichtsakte).
Der Kläger bezog das Arbeitslosengeld bis zum 24. August 2005.
In der Zeit vom 25. August 2005 bis zum 23. Juni 2006 besuchte der Kläger die staatliche berufsbildende Schule für Bautechnik in G. (vgl. Blatt 31 der Verwaltungsakte).
Am 13. Juni 2006 meldete er sich mit Wirkung zum 1. Juli 2006 erneut arbeitslos. Auf der Lohnsteuerkarte für das Kalenderjahr 2006 war erneut die Lohnsteuerklasse I eingetragen. Die Frage nach einem Kind verneinte der Kläger erneut.
Die Beklagte bewilligte ihm für die Zeit ab dem 1. Juli 2006 bis zum 6. August 2006 Arbeitslosengeld nach einem täglichen Bemessungsentgelt von 12,52 Euro (vgl. Blatt 34 der Verwaltungsakte bzw. Blatt 62 der Gerichtsakte).
In der Zeit vom 7. August 2006 bis zum 22. November 2006 war der Kläger als Monteur beschäftigt (vgl. Blatt 37 der Verwaltungsakte). Das Arbeitsverhältnis endete durch Kündigung des Arbeitgebers (vgl. Blatt 42 der Verwaltungsakte). Der Arbeitgeber rechnete bis zum Ausscheiden des Klägers aus dem Arbeitsverhältnis für die Zeit von August bis November 2006 insgesamt 4.784,50 Euro ab (vgl. Blatt 40 der Verwaltungsakte).
In der Zeit vom 23. bis zum 24. November 2006 bezog der Kläger Krankengeld (vgl. Blatt 41 der Verwaltungsakte).
Er beantragte am 23. November 2006 mit Wirkung zum 25. November 2006 unter gleichzeitiger Arbeitslosmeldung die Zahlung von Arbeitslosengeld.
Die Beklagte lehnte die Zahlung von Arbeitslosengeld für die Zeit vom 25. bis zum 29. November 2006 ab, weil der Anspruch im Hinblick auf eine Urlaubsabgeltung ruhe (Bescheid vom 28. Dezember 2006, vgl. Blatt 47 der Verwaltungsakte).
Zugleich bewilligte die Beklagte dem Kläger für die Zeit ab dem 30. November 2006 die Zahlung von Arbeitslosengeld nach einem Bemessungsentgelt von 12,52 Euro in täglicher Höhe von 5,93 Euro (Nettolohnersatzquote 60 %, Lohnsteuerklasse I, Bescheide vom 28. Dezember 2006, vgl. Blatt 84 der Verwaltungsakte bzw. Blatt 9 und 11 der Gerichtsakte, Bemessungsentgelt 12,52 Euro täglich, Sozialversicherungspauschale in Höhe von 21 % des Bemessungsentgelts, also 2,63 Euro täglich, Lohnsteuer und Solidaritätszuschlag jeweils 0,00 Euro, Leistungsentgelt 9,89 Euro täglich).
Er legte hiergegen Widerspruch ein und erklärte, es sei nicht nachvollziehbar, auf welcher Basis das Arbeitslosengeld ab dem 30. November 2006 berechnet werde (vgl. Blatt 81 der Verwaltungsakte).
Die Beklagte wies den Widerspruch als unbegründet zurück. Der Kläger habe am 30. Januar 2005 einen Anspruch auf Arbeitslosengeld erworben. Danach sei kein neuer Anspruch entstanden. Das wäre nur dann der Fall, wenn ein Versicherungspflichtverhältnis von mindestens zwölf Monaten bestanden hätte. Der Kläger sei nach dem 30. Januar 2005 nur drei Monate und 20 Tage versicherungspflichtig gewesen. Zeiten schulischer Ausbildung seien nicht v...