Verfahrensgang

SG Altenburg (Urteil vom 08.08.2001; Aktenzeichen S 6 U 1545/00)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen dasUrteil des Sozialgerichts Altenburg vom8. August 2001 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Anerkennung eines Überfalls als Arbeitsunfall.

Der Kläger ist als selbstständiger Vermögensberater der D. V. AG (DVAG) freiwillig bei der Beklagten unfallversichert. Mit D-Arztbericht vom 18. November 1999 wurde der Beklagten ein Unfall des Klägers vom 17. November 1999 angezeigt, bei der dieser eine Bulbusperforation links, eine Nasenbeinfraktur und stumpfes Thorax- und Bauchtrauma erlitt. Zu dem Vorfall erklärte der Kläger: Er sei nach dem Besuch eines Kunden in G., wo sich auch ein Gemeinschaftsbüro der Vermögensberatung befinde, mit seinem Pkw auf dem Weg zu einem weiteren Kundentermin in H. (bei K.) gewesen und habe anschließend zu seiner Wohnung nach J. fahren wollen. Bereits an der Stadtgrenze habe er zwei jugendliche Anhalter mitgenommen, die ihn dann gegen 20 Uhr bei der Ortschaft T. gezwungen hätten, die Straße zu verlassen und auf einem Feldweg an den Waldrand zu fahren. Dort hätten sie ihm schwere Verletzungen zugefügt und ihn beraubt. Die Identität der Angreifer konnte nicht ermittelt werden. In der Zeugenvernehmung durch die Kriminalpolizei am 19. November 1999 machte der Kläger der Niederschrift zufolge u. a. folgende Angaben: „Ich wollte die beiden auch per Anhalter mitnehmen und machte mir keine Gedanken. (…) Da ich früher viel getrampt bin, nehme ich auch immer Leute, die trampen, mit. Ich fragte die beiden, als sie dann bei mir im Pkw saßen, wo sie denn hinwollen und sie sagten zu mir: „Zum nächsten Ort”. Es wurde dann im Pkw nichts weiter geredet. Es ist auch nicht meine Art, wenn ich jemand mitnehme, dann weiteres zu reden.” Auf die Frage der Beklagten nach den Beweggründen für die Mitnahme der Anhalter erklärte der Kläger mit Schreiben vom 9. März 2000 u. a.: „Ich lese oft in der Zeitung, daß Anhalter im Dunkeln totgefahren werden. Aus diesem Grund entschloß ich mich, die jungen Leute mitzunehmen.”

Mit Bescheid vom 20. April 2000 lehnte die Beklagte die Gewährung von Entschädigungsleistungen ab, da ein Zusammenhang zwischen dem Zurücklegen des versicherten Weges und dem Unfall nicht gegeben sei. Den Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 30. August 2000 zurück. Sehe man das Mitnehmen von Straßenpassanten als im täglichen Leben notwendig und selbstverständlich an, sei die Tätigkeit dem nicht versicherten privaten Bereich und nicht dem Unternehmen zuzurechnen.

Der Kläger hat am 28. September 2000 Klage erhoben. Zur Zeit des Überfalls habe er sich auf dem direkten Weg zu einem weiteren Beratungsgespräch befunden. Eines betriebsbezogenen Tatmotivs bedürfe es hier nicht, da die Gefahr aus der Zurücklegung des Weges erwachsen sei. Auch die Mitnahme der Anhalter sei in Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit erfolgt: Er habe diese für eine selbständige Tätigkeit als Vermögensberater werben wollen. Durch die Mitnahme von Anhaltern habe er bereits mehrfach Beratungsgespräche angebahnt. Gegenüber der Polizei habe er dies nicht angegeben, da er sich nicht sicher gewesen sei, ob sein Verhalten mit den Regeln seiner Vermögensberatungsgesellschaft vereinbar sei. In der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht machte der Kläger weitere Angaben zu seiner Tätigkeit; insoweit wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen. Mit Urteil vom 8. August 2001 hat das Sozialgericht Altenburg die Klage abgewiesen: Es handle sich nicht um einen Wegeunfall, da die Gefahr, der der Kläger erlegen sei, ausschließlich im eigenwirtschaftlichen Bereich entstanden sei. Die Angaben des Klägers widersprächen sich so, dass sich hierauf nicht die volle richterliche Überzeugung der Richtigkeit der zuletzt geschilderten Motivation gründen lasse.

Mit der Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Das Sozialgericht habe seinen Beweisantrag auf Zeugenvernehmung zum Beleg dafür, dass bereits früher einmal eine Mitnahme eines Anhalters der Geschäftsanbahnung gedient habe, ungerechtfertigt übergangen. Dadurch hätten die vom Sozialgericht angenommenen Widersprüche aufgeklärt werden können. Dem stehe auch nicht entgegen, dass auf der Fahrt zunächst nichts weiter geredet worden sei. Zu einem Beratungsgespräch sei es nicht mehr gekommen, da die Anhalter sofort mit der Gewaltanwendung begonnen hätten. Entsprechend dem Recht der Kriegsopferversorgung sei im vorliegenden Fall zu seinen Gunsten von Beweiserleichterungen auszugehen. Im übrigen sei selbst die Beklagte davon ausgegangen, dass ein Arbeitsunfall vorliege, wie einem in den Verwaltungsakten enthaltenen Revisionsvermerk zu entnehmen sei.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Altenburg vom 8. August 2001, den Bescheid der Beklagten vom 20. April 2000 und den Widerspruchsbescheid vom 30. August 2000 aufzuheben ...

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