Rz. 11

Der Irrtum muss für die Begründung des Arbeitsverhältnisses ursächlich gewesen sein. Das bedeutet, dass der Anfechtungsberechtigte ohne ihn seine Willenserklärung nicht oder nicht mit diesem Inhalt abgegeben hätte, wobei eine Mitursächlichkeit ausreicht.[1]

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Personal Office Platin enthalten. Sie wollen mehr?


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