Rz. 34

Die Anfechtung eines Aufhebungsvertrags wegen rechtswidriger Drohung oder wegen Verletzung von Aufklärungspflichten, die eine Täuschung durch Unterlassen darstellen können, ist möglich.[1] Sofern allerdings mit dem Aufhebungsvertrag ein gleichzeitiges Angebot eines anderen Arbeitsplatzes verbunden wird, genügt als Anfechtungsgrund nicht, dass eine Seite ohne Täuschungshandlung oder Verletzung von Aufklärungspflichten der anderen Seite falsche Vorstellungen von diesem anderen Arbeitsplatz und den dortigen Arbeitsbedingungen gemacht hat.[2] Auch liegt keine arglistige Täuschung vor, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer gegenüber ausführt, bei Abschluss eines Aufhebungsvertrags stehe er besser da als im Falle der Kündigung, sofern sich im Aufhebungsvertrag ein Hinweis auf etwaige sozialversicherungsrechtliche Folgen findet.[3]

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