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Durch eine fehlende Einbeziehung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen kann auch in Arbeitsverträgen eine Lücke entstehen. Häufig ist in der Praxis die Bezugnahme auf Tarifverträge. Auch wird zuweilen auf Betriebsordnungen verwiesen, die der Arbeitgeber einseitig erlässt und ändert. Ist die Bezugnahmeklausel im Arbeitsvertrag nicht zustande gekommen, ist sie als überraschende Klausel nach § 305c BGB nicht Bestandteil des Vertrags geworden oder ist sie aus sonstigen Gründen unwirksam, greift die Regelung des § 306 Abs. 1 BGB: Der übrige Vertrag bleibt wirksam.

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