Rz. 8

Die durch die Unwirksamkeit einer Vertragsklausel entstandene Lücke ist in erster Linie durch die gesetzlichen Vorschriften zu füllen. Sofern vorhanden, ist dies dispositives Recht; andernfalls entfällt die Klausel ersatzlos.[1] Gesetzliche Vorschriften in diesem Sinn sind auch die von Rechtsprechung und Literatur entwickelten ungeschriebenen Rechtsgrundsätze.[2] Sieht beispielsweise eine Versetzungsklausel eine zu weitgehende Versetzungsmöglichkeit vor, so führt dies nicht dazu, dass der Arbeitnehmer künftig überhaupt nicht mehr versetzt werden könnte. Vielmehr findet fortan § 106 GewO Anwendung. Unter Berücksichtigung billigen Ermessens kann der Arbeitnehmer damit im Rahmen des durch den Arbeitsvertrag Vorgegebenen versetzt werden. Ist eine Ausschlussklausel unwirksam bzw. nicht Vertragsbestandteil geworden, so finden stattdessen die gesetzlichen Verjährungsvorschriften der §§ 194 ff. BGB Anwendung.[3]

[1] Palandt/Heinrichs, § 306 BGB, Rz. 6; MünchKomm-BGB/Basedow, § 306 BGB, Rz. 21; BAG, Urteil v. 5.7.2022, 9 AZR 341/21.
[2] Palandt/Heinrichs, § 306 BGB, Rz. 6.

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