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Ebenfalls keiner Kontrolle unterliegen nach herrschender Meinung die Hauptleistungen. Es findet also weder eine Preiskontrolle von Gehältern statt noch von Abreden über die Arbeitsleistung (Art, Ort, Inhalt, Dauer), da Vereinbarungen über den unmittelbaren Gegenstand der Hauptleistung nicht kontrollfähig sind.[1] Dies folgt aus der Vertragsfreiheit der Parteien. Allerdings findet dann, wenn die Hauptleistung gesetzlich vorgeschrieben ist, ausnahmsweise doch eine Kontrolle statt.[2]

[2] Clemenz/Kreft/Krause/Klumpp, AGB-Arbeitsrecht, 307 BGB, Rn. 29.

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