Rz. 203

Bei betrieblich veranlasster Tätigkeit gelten die allgemeinen Grundsätze der Privilegierung des Arbeitnehmers,[1] wenn er die Leistung nicht wie geschuldet erbringt.[2] Ob die Haftungsprivilegierung nunmehr abdingbar ist, ist umstritten.[3] Bei einer Leistungsverweigerung des Arbeitnehmers oder bei eigenmächtigem Nichtantritt der Arbeit greifen die allgemeinen Grundsätze der Begrenzung der Haftung des Arbeitnehmers bei betrieblich veranlasster Tätigkeit dagegen nicht, da der Arbeitnehmer unter Berufung auf eigene Interessen handelt.[4]

[1] Preis in ErfK, § 619a BGB, Rz. 9 ff.; Staudinger/Richardi in Staudinger, § 611 BGB, Rz. 581 ff.
[2] Gotthardt, Schuldrechtsreform, Rz. 194.
[3] Ablehnend BAG, Urteil v. 5.2.2004, 8 AZR 91/03; a. A. Gotthardt, Schuldrechtsreform, Rz. 195; Preis in ErfK, § 619a BGB, Rz. 11.
[4] Gotthardt, Schuldrechtsreform, Rz. 174; Richardi, NZA 2002, 1010.

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