Rz. 38

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, dem Arbeitnehmer die vereinbarte Vergütung zu gewähren.[1] Unter dem Begriff der Vergütung versteht das BGB das Arbeitsentgelt. Die Arbeitsentgeltpflicht ist die Hauptpflicht des Arbeitgebers. Sie steht im Synallagma zur Arbeitspflicht des Arbeitnehmers. Die Vergütung gilt als stillschweigend vereinbart, wenn die Arbeitsleistung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten war.[2] Grundsätzlich unterliegt die Vereinbarung der Vergütungshöhe der Vertragsfreiheit der Parteien. Besteht jedoch eine beiderseitige tarifvertragliche Bindung, darf der tariflich festgelegte Mindestlohn nicht durch die Arbeitsentgeltvereinbarung unterschritten werden.[3] Zudem darf der gesetzliche Mindestlohn nach § 1 MiloG nicht unterschritten werden.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Personal Office Platin enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge