Rz. 110
Eine betriebliche Übung[1] bildet die regelmäßige Wiederholung bestimmter Verhaltensweisen des Arbeitgebers, aus denen der Arbeitnehmer schließen kann, ihm solle eine Leistung auf Dauer gewährt werden, und dass er daher diesen Anspruch auch erhält.[2] Ganz überwiegend handelt es sich um Ansprüche, die auf Geld gerichtet sind. Eine Rechtsbindung durch betriebliche Übung bei bloßen Annehmlichkeiten wird dagegen verneint.[3] Umstritten ist die dogmatische Herleitung dieses Rechtsinstituts. Die st. Rspr. folgt der sog. Vertragstheorie: Aufgrund einer Willenserklärung, die vom Arbeitnehmer stillschweigend angenommen wird[4], erwachsen vertragliche Ansprüche auf die üblich gewordenen Vergünstigungen.[5] Daneben findet sich im Schrifttum eine Herleitung aus dem Gesichtspunkt der Vertrauenshaftung.[6] Teilweise geht man von einer gewohnheitsrechtlichen Anerkennung aus.[7]
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