Rz. 173

Unter bestimmten Voraussetzungen ist der Arbeitnehmer verpflichtet, eine Nebentätigkeit zu unterlassen. Die Pflichten des Arbeitnehmers aus dem Arbeitsvertrag sind zeitlich und inhaltlich grundsätzlich auf das Arbeitsverhältnis beschränkt. Daraus folgt, dass der Arbeitnehmer grundsätzlich, also bereits ohne besondere Erlaubnis, zur Aufnahme von Nebentätigkeiten berechtigt ist, denn eine Nebentätigkeit ist definitionsgemäß diejenige Tätigkeit, in der ein Arbeitnehmer seine Arbeitskraft außerhalb seines (Haupt-) Arbeitsverhältnisses zur Verfügung stellt.[1] Die grundsätzliche Zulässigkeit der Nebentätigkeit beruht – sofern sie beruflicher Natur ist – ebenfalls auf dem Grundrecht des Arbeitnehmers aus Art. 12 Abs. 1 GG, wonach der Arbeitnehmer auch befugt ist, seine Arbeitskraft außerhalb der Arbeitszeit zu verwerten.[2] Bei nichtberuflichen Tätigkeiten gewährt Art. 2 Abs. 1 GG Schutz. Auch ohne eine besondere Vereinbarung oder Regelung ist jedoch eine solche Nebentätigkeit ausgeschlossen, wenn diese negativ auf die Erbringung der Arbeitsleistung im Hauptarbeitsverhältnis zurückwirkt und so zu einer Verletzung dieser Arbeitspflicht führt.[3]

[1] Schliemann in ArbR-BGB, § 611 BGB, Rz. 715.
[2] BVerfG, Beschluss v. 25.11.1980, 2 BvL 7/76, NJW 1981, 971; BAG, Urteil v. 25.7.1996, 6 AZR 683/95, NZA 1997, 320.
[3] Reichold in MünchArbR, § 55, Rz. 50.

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