Rz. 3

Gegenüber § 616 BGB nachrangig sind Regelungen über die Entschädigung des dem Arbeitnehmer entstandenen Verdienstausfalls durch Dritte. Hierzu gehört z. B.:

  • der Anspruch des gesetzlich Krankenversicherten auf Krankengeld und auf Pflegegeld im Falle der Betreuung eines erkrankten Kindes nach § 45 Abs. 1 SGB V (LAG Thüringen, Urteil v. 20.9.2007, 3 Sa 78/07),
  • der Anspruch auf Zeugenentschädigung (§ 19 JVEG) und
  • die Entschädigung wegen eines Tätigkeitsverbots nach dem Infektionsschutzgesetz (§§ 31, 56 InfSchG).

Diese Regelungen setzen voraus, dass der Betroffene tatsächlich einen Verdienstausfall erlitten hat. Die Regelung des § 616 BGB geht ihnen deshalb vor.

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