Rz. 2

Der Anspruch aus § 617 BGB ist zwingend, d. h., die Verpflichtungen des Arbeitgebers können weder im Voraus durch Vertrag aufgehoben noch beschränkt werden (vgl. § 619 BGB). Es handelt sich um eine vertragliche Nebenpflicht des Arbeitgebers/Dienstberechtigten. Er ersetzt nicht den während einer Erkrankung eventuell bestehenden Vergütungsanspruch, z. B. den Anspruch des Arbeitnehmers auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall nach dem EFZG, sondern besteht selbstständig daneben. Er ist weder abtretbar (vgl. § 399 BGB), noch ist er pfändbar oder verpfändbar (vgl. § 851 ZPO).[1]

[1] ErfK/Preis, 22. Aufl. 2022, § 617 BGB, Rz. 1.

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