Rz. 10
Eine Verpflichtung des Dienstberechtigten/Arbeitgebers besteht nicht, wenn für die ärztliche Behandlung schon durch eine Versicherung, meist die gesetzliche Krankenversicherung gemäß dem SGB V oder eine Einrichtung der öffentlichen Krankenpflege, wie eventuell im Falle der Versicherungsfreiheit die Beihilfe gesorgt ist. Die Verpflichtung ist subsidiär und hat (lediglich) Auffangfunktion, § 617 Abs. 2 BGB.[1] Wer die Versicherungsbeiträge zahlt, ist unerheblich.[2] Der Anspruch auf Verpflegung bleibt aber bestehen, es sei denn, für diese ist auch gesorgt.[3] Nach einem Umkehrschluss aus § 616 BGB, ist das Bestehen einer privaten Versicherung ausreichend.[4]
Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Personal Office Platin enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen