Rz. 2
Die Vorschrift verbietet jegliche Beschränkung der Schutzpflichten aus §§ 617, 618 BGB im Voraus. Entgegenstehende Vereinbarungen sind gem. § 134 BGB nichtig.[1] Entgegen § 139 BGB bleiben die übrigen Regelungen wirksam, weil andernfalls der soziale Schutzzweck der Norm sich für den Dienstpflichtigen/Arbeitnehmer negativ auswirken würde.[2] Zulässig sind hingegen ein nachträglicher Verzicht auf einen Schadensersatzanspruch, ein Erlassvertrag oder ein Vergleich.[3]
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